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§ 15 HochschulzulassungsVO Landesnorm Berlin - Auswahl nach Wartezeit Verordnung zur Regelung der Studienplatzvergabe in zulassungsbeschränkten Studie

Verordnung zur Regelung der Studienplatzvergabe in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Berlin (Hochschulzulassungsverordnung - HochschulzulassungsVO) Vom 19. Februar

2001 § 15 Auswahl nach Wartezeit

(1)Die Rangfolge der Bewerber wird durch die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung bestimmt. Es zählen nur volle Halbjahre vom Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wird. Halbjahre sind die Zeit vom 1. April bis 30. September eines Jahres (Sommersemester) und die Zeit vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres (Wintersemester).
(2)Weist der Bewerber den Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nicht nach, wird die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung nicht berücksichtigt.
(3)Weist der Bewerber nach, dass er aus in seiner Person liegenden, von ihm nicht zu vertretenden Gründen daran gehindert war, zu einem früheren Zeitpunkt die Hochschulzugangsberechtigung zu erwerben, wird auf Antrag der frühere Zeitpunkt der Ermittlung der Wartezeit zugrunde gelegt.
(4)Ist vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung ein berufsqualifizierender Abschluss außerhalb der Hochschule erlangt und die Hochschulzugangsberechtigung vor dem
  1. Juli 2007 erworben worden, wird die Zahl der Halbjahre um eins für je sechs Monate Berufsausbildung, höchstens jedoch um zwei Halbjahre erhöht. Ist im Fall von Satz 1 die Hochschulzugangsberechtigung vor dem
  2. Januar 2002 erworben worden, wird die Zahl der Halbjahre um bis zu vier erhöht. Dies gilt entsprechend, wenn die Ableistung eines Dienstes eine Bewerberin oder einen Bewerber daran gehindert hat, vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung einen berufsqualifizierenden Abschluss außerhalb der Hochschule zu erlangen, sofern der berufsqualifizierende Abschluss zu einer Erhöhung der Zahl der Halbjahre nach Satz 1 oder 2 geführt hätte.
(5)Ein berufsqualifizierender Abschluss nach Absatz 4 liegt vor bei
  1. Ausbildungsberufen, die in dem Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 des Berufsbildungsförderungsgesetzes in der Fassung vom
  2. Januar 1994 (BGBl. I S. 78) in der jeweils geltenden Fassung enthalten sind,
  3. einer Berufsausbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule oder Fachschule,
  4. einer abgeschlossenen Ausbildung im einfachen oder mittleren Dienst der öffentlichen Verwaltung,
  5. einer abgeschlossenen Berufsausbildung, die nach Artikel 37 Abs. 1 oder Abs. 3 des Einigungsvertrages (BGBl. 1990 II S. 885) einer Berufsausbildung nach den Nummern 1 bis 3 gleichzustellen ist. Ein berufsqualifizierender Abschluss nach Absatz 4 Satz 1 mit zweijähriger Ausbildungsdauer gilt als nachgewiesen, wenn die Hochschulzugangsberechtigung an einem Abendgymnasium oder an einem Kolleg erworben worden ist.
(6)Von der Gesamtzahl der Halbjahre wird die Zahl der Halbjahre abgezogen, in denen die Bewerberin oder der Bewerber an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben war.
(7)Es werden höchstens 16 Halbjahre berücksichtigt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2001, 54 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004BCENN00000000035 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=HSchulZulV_BE_!_15

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