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StrBKapV BE Landesnorm Berlin Anlage Verordnung über die nähere Bestimmung der bei der Berechnung des betriebsnotwendigen Kapitals der Berliner Stadtr

Verordnung über die nähere Bestimmung der bei der Berechnung des betriebsnotwendigen Kapitals der Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) zu berücksichtigenden Berechnungskriterien Vom 22. November 201

1 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe zur Einzelansicht Verordnung über die nähere Bestimmung der bei der Berechnung des betriebsnotwendigen Kapitals der Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) zu berücksichtigenden Berechnungskriterien vom

  1. November 2011 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die nähere Bestimmung der bei der Berechnung des betriebsnotwendigen Kapitals der Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) zu berücksichtigenden Berechnungskriterien vom
  2. November 2011 01.01.2012 Eingangsformel 01.01.2012 § 1 - Betriebsnotwendiges Kapital 01.01.2012 § 2 - Inkrafttreten 01.01.2012 Anlage 01.01.2012 Auf Grund des § 16 Absatz 8 des Berliner Betriebe-Gesetzes (BerlBG) vom
  3. Juli 2006 (GVBl. S. 827), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom
  4. April 2011 (GVBl. S. 174) geändert worden ist, wird verordnet: zur Einzelansicht Eingangsformel § 1 Betriebsnotwendiges Kapital Das betriebsnotwendige Kapital wird wie folgt ermittelt: Anlagevermögen zuzüglich Umlaufvermögen ergibt das betriebsnotwendige Vermögen. Das betriebsnotwendige Kapital ergibt sich aus dem betriebsnotwendigen Vermögen abzüglich Abzugskapital und Differenzierungsabschlag gemäß dem in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Berechnungsschema. zur Einzelansicht § 1 § 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am
  5. Januar 2012 in Kraft. zur Einzelansicht § 2 Anlage zu § 1 (Betriebsnotwendiges Kapital) Das betriebsnotwendige Kapital setzt sich aus dem betriebsnotwendigen Vermögen vermindert um das Abzugskapital und den Differenzierungsabschlag zusammen; hierfür gelten die nachstehenden Bilanzpositionen. Diese sind mit den durchschnittlich gebundenen Werten des laufenden Geschäftsjahres anzusetzen. Betriebsnotwendiges Kapital: I. Anlagevermögen • immaterielle Vermögensgegenstände • Sachanlagen zuzüglich Sonderabschreibungen und steuerlich veranlasste Absetzungen, die über die handelsrechtlich üblichen Abschreibungen hinausgehen abzüglich geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau sowie gebildeter Festwert für Müllgroßbehälter (MGB) • abzüglich nicht betriebsnotwendiges Anlagevermögen • betriebsnotwendige Beteiligungen abzüglich Beteiligungsergebnisse zuzüglich II. Umlaufvermögen • Vorräte • Forderungen aus Lieferungen und Leistungen • liquide Mittel aus Anzahlungen und Vorauszahlungen des Landes Berlin • sonstige Vermögensgegenstände = betriebsnotwendiges Vermögen III. Abzugskapital • Sonderposten aus Zuschüssen • erhaltene Anzahlungen und Vorauszahlungen des Landes Berlin • Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen • sonstige Verbindlichkeiten abzüglich Kostenüberdeckungen gemäß § 16 Absatz 6 des Berliner Betriebe-Gesetzes = Zwischensumme Kapital • abzüglich von 1,5 % der Zwischensumme Kapital (Differenzierungsabschlag) = betriebsnotwendiges Kapital zur Einzelansicht

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.