Verordnung über die Satzung der Investitionsbank Berlin Vom 2. September 2004 § 13 Aufgaben des Verwaltungsrats (1) Der Verwaltungsrat bestimmt die Richtlinien und Grundsätze für die Investitionsbank
und erlässt die erforderlichen Geschäftsordnungen. Er überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes. Ihm steht ein uneingeschränktes Auskunftsrecht gegenüber dem Vorstand zu. Der Verwaltungsrat kann dem Vorstand allgemeine oder besondere Weisungen erteilen.
(2)Der Verwaltungsrat beschließt insbesondere über
- Vorschläge zur Beschlussfassung des Anstaltsträgers,
- die Feststellung des Jahresabschlusses,
- den Wirtschaftsplan,
- die Bestellung, Anstellung, Abberufung und Kündigung von Vorstandsmitgliedern,
- die Regelung der Vertragsbedingungen für die Vorstandsmitglieder und ihrer sonstigen Angelegenheiten,
- Kredite gemäß § 15 des Kreditwesengesetzes (Organkredite),
- die Übernahme von unmittelbaren Beteiligungen und Beteiligungen durch Tochterunternehmen der Investitionsbank (mittelbare Beteiligungen) dann, wenn die Finanzierung des Beteiligungsanteils nicht durch öffentliche Förderprogramme erfolgt oder die Beteiligungshöhe die festgelegten Vorgaben dieser Förderprogramme überschreitet; hat der Verwaltungsrat bereits früher einer entsprechenden zeitlich befristeten Beteiligungsoption zugestimmt, so ist seine erneute Zustimmung bei Ausübung der Beteiligungsoption nicht erforderlich,
- Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, wenn der Geschäftswert 2 Millionen Euro übersteigt,
- Verzicht auf Forderungen der Bank von über 2 Millionen Euro,
- die Richtlinien und Grundsätze für die Bankgeschäfte, insbesondere Exportfinanzierungen,
- die Richtlinien für die Risikobegrenzung im Treasurygeschäft,
- die Bestellung des Vorsitzenden des Beirats,
- die Vergütung für die Beiratsmitglieder,
- den Erlass der Geschäftsordnungen für den Verwaltungsrat und dessen Ausschüsse, den Beirat sowie für den Vorstand.
(3)Der Verwaltungsrat kann festlegen, dass bestimmte Geschäfte und Maßnahmen, die für die Bank von besonderer Bedeutung sind, seiner Zustimmung bedürfen.
(4)Dem Verwaltungsrat ist Bericht zu erstatten:
- a)jährlich über 1. die beabsichtigte Geschäftspolitik einschließlich Personalplanung und Organisation, 2. die Umsetzung der in Nummer 1 genannten Planungen, 3. die wesentlichen Prüfergebnisse der Internen Revision; über besonders schwerwiegende Feststellungen ist der Verwaltungsrat umgehend in Kenntnis zu setzen,
- b)halbjährlich über 1. die Entwicklung des Fördergeschäfts, 2. die Übernahme von und die Verfügung über Beteiligungen, soweit die Entscheidung nicht an die Zustimmung des Verwaltungsrats gebunden war, 3. die geschäftliche Entwicklung und Vorgänge bei verbundenen Unternehmen, wenn sie für die Ertragslage oder Liquidität der Bank erkennbar von erheblicher Bedeutung sind, 4. den Verzicht auf Forderungen, wenn der Verzicht nicht an die Zustimmung des Verwaltungsrats gebunden war, zusammengefasst nach Zahl und Gesamtsumme der den Verzichtsbetrag von 5 000 Euro übersteigenden Einzelfälle, sowie über Einzelfälle, bei denen der Verzichtsbetrag 200 000 Euro übersteigt,
- c)mindestens viermal im Kalenderjahr über die geschäftliche Entwicklung einschließlich der Ertragslage. Weitere Fassungen dieser Norm § 13 InvBankSaV BE, vom 07.09.2010, gültig ab 26.09.2010 bis 18.09.2018 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2004, 372 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004BDFNN00000000039 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=InvBankSaV_BE_!_13