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§ 14 InvBankSaV BE Landesnorm Berlin - Sitzungen des Verwaltungsrates Verordnung über die Satzung der Investitionsbank Berlin vom 2. September 2004 gü

Verordnung über die Satzung der Investitionsbank Berlin Vom 2. September 2004 § 14 Sitzungen des Verwaltungsrates (1) Der Verwaltungsrat muss auf Einladung seiner oder seines Vorsitzenden mindestens v

iermal im Kalenderjahr zusammentreten und im Übrigen so oft es die Geschäfte erfordern. Er muss einberufen werden auf Verlangen der Aufsichtsbehörde, des Vorstandes oder sofern es mindestens drei seiner Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragen.

(2)Die Einladung hat schriftlich und unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. Sie kann auch per Telefax oder - unter Berücksichtigung der in § 126 a Abs. 1 BGB genannten Voraussetzungen - in elektronischer Form erfolgen. Die für die einzelnen Tagesordnungspunkte erforderlichen Unterlagen sind der Einladung beizufügen. Die Einladung soll so rechtzeitig abgesandt werden, dass sie den Mitgliedern des Verwaltungsrates spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zugegangen ist. In dringenden Fällen kann die Frist vom Vorsitzenden verkürzt werden.
(3)Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil.
(4)Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter die Vorsitzende oder der Vorsitzende beziehungsweise eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter anwesend oder gemäß § 12 Abs. 6 vertreten sind. Ist der Verwaltungsrat nicht beschlussfähig, so kann binnen zwei Wochen unter Wahrung der Frist gemäß Absatz 2 Satz 3 zur Erledigung der gleichen Tagesordnung eine neue Sitzung einberufen werden. Der Verwaltungsrat ist in dieser Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist bei der Einberufung der zweiten Sitzung hinzuweisen.
(5)Die Beschlussfassung erfolgt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder nach § 12 Abs. 6 vertretenen Mitglieder des Verwaltungsrates. Beschlüsse über die Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie alle Beschlüsse im Zusammenhang mit den der Investitionsbank übertragenen öffentlichen Aufgaben bedürfen zugleich der Mehrheit der Stimmen der vom Senat bestellten Mitglieder. Dies gilt auch im Falle des Absatzes 4 Satz 3 und des Absatzes 6 Satz 1. Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung des Stimmenverhältnisses nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden beziehungsweise, soweit diese oder dieser verhindert ist, der Stellvertreterin oder des Stellvertreters. Auf Antrag eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen.
(6)In eiligen Fällen können Beschlüsse im Wege der schriftlichen Abstimmung gefasst werden, soweit nicht innerhalb einer Woche ein Mitglied des Verwaltungsrates dem Verfahren widerspricht; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Im Falle besonderer Eilbedürftigkeit, in dem ein schriftliches Verfahren nicht mehr durchführbar ist, kann der Beschluss durch eine Entscheidung der oder des Vorsitzenden des Verwaltungsrates im Einvernehmen mit einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 ersetzt werden. In diesem Fall sind die Mitglieder des Verwaltungsrates unverzüglich darüber zu unterrichten.
(7)Über jede Sitzung des Verwaltungsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der die Sitzung leitenden Person zu unterzeichnen ist. In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Sitzung, die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Verlauf der Verhandlung und die Beschlüsse des Verwaltungsrates anzugeben. Sie ist allen Verwaltungsratsmitgliedern und dem Vorstand unverzüglich bekannt zu geben.
(8)Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. Weitere Fassungen dieser Norm § 14 InvBankSaV BE, vom 07.09.2010, gültig ab 26.09.2010 bis 18.09.2018 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2004, 372 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004BDFNN00000000040 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=InvBankSaV_BE_!_14

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.