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§ 4 InvBankSaV BE Landesnorm Berlin - Aufgaben der Investitionsbank Verordnung über die Satzung der Investitionsbank Berlin vom 2. September 2004 gült

Verordnung über die Satzung der Investitionsbank Berlin Vom 2. September 2004 § 4 Aufgaben der Investitionsbank (1) Die Investitionsbank ist die Struktur- und Förderbank des Landes Berlin. Sie unterst

ützt das Land Berlin bei der Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben.

(2)Die Investitionsbank hat die Aufgabe, 1. im staatlichen Auftrag unter Beachtung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union und des Aufgabenkataloges gemäß § 5 Investitionsbankgesetz Fördermaßnahmen insbesondere in folgenden Bereichen durchzuführen:
  1. a)Mittelstand, insbesondere kleine und mittlere Bestandsunternehmen sowie Kleinstunternehmen und Existenzgründung,
  2. b)Wirtschaftsförderung und Außenwirtschaft,
  3. c)technischer Fortschritt und Innovation,
  4. d)Wohnungswirtschaft, Wohnungsbauförderung,
  5. e)Standortmarketing,
  6. f)Arbeitsmarkt,
  7. g)Risikokapital,
  8. h)international vereinbarte Förderprogramme,
  9. i)Umweltschutz, Energieeinsparung und erneuerbare Energien,
  10. j)Infrastruktur,
  11. k)Tourismus,
  12. l)Bildung und Wissenschaft,
  13. m)in anderen Gesetzen, Verordnungen oder veröffentlichten Richtlinien zur staatlichen Wirtschafts- und Wohnungspolitik präzise benannte Förderbereiche, die der Investitionsbank vom Land Berlin übertragen werden. Zur Durchführung durch die Investitionsbank muss die jeweilige Förderaufgabe gemäß den Buchstaben
  14. a)bis
  15. m)bei der Beauftragung konkretisiert werden; 2. Darlehen und andere Finanzierungsformen an deutsche Gebietskörperschaften und öffentlich-rechtliche Zweckverbände zu gewähren; 3. Maßnahmen mit ausschließlich sozialer Zielsetzung zu finanzieren; 4. sich an Projekten im Gemeinschaftsinteresse zu beteiligen, die von der Europäischen Investitionsbank oder ähnlichen europäischen Finanzierungsinstituten mitfinanziert werden; 5. Exportfinanzierungen nach Maßgabe von Absatz 3.
(3)Die Investitionsbank kann Exportfinanzierungen außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Staaten mit offiziellem Status als Beitrittskandidat zur Europäischen Union durchführen, soweit diese im Einklang mit den für die Europäische Gemeinschaft bindenden internationalen Handelsabkommen, insbesondere dem WTO-Abkommen, stehen. Hierfür gelten im Einzelnen folgende Grundsätze: 1. Beteiligungen der Investitionsbank an Konsortialfinanzierungen mit einem Anteil von bis zu 25 % oder bis zu einer Höhe von 5 Millionen Euro dürfen nur auf Aufforderung durch und unter Führung eines oder mehrerer Kreditinstitute/Finanzierungsinstitutionen und nicht zu Konditionen erfolgen, die für das Unternehmen günstiger oder für die Investitionsbank ungünstiger als die Konditionen sind, die dem Unternehmen von den anderen am Konsortium beteiligten Kreditinstituten/Finanzierungsinstitutionen eingeräumt werden. Diese Bedingung ist nicht erfüllt, wenn die Aufforderung und/oder Führung durch ein Förderinstitut oder eine Finanzierungsinstitution erfolgt, die im Verhältnis zur Investitionsbank folgende Merkmale aufweist, indem sie direkt oder indirekt: (
  1. a)die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzt; oder (
  2. b)über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt; oder (
  3. c)mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann. Der Finanzierungsanteil von Förderinstituten darf nicht über 50 % hinausgehen, es sei denn, die beteiligten Konsorten gestehen den Förderinstituten im Einzelfall übereinstimmend einen höheren Anteil zu, der jedoch nicht über 75% hinaus gehen darf. 2. Bei Beteiligungen der Investitionsbank an Konsortialfinanzierungen mit einem Anteil bis zu 25 % oder bis zu einer Höhe von 5 Millionen Euro in eigener Initiative und/oder bei eigener Führung müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: - Zusammenarbeit mit mindestens einem Co-Lead-Arranger, der kein Förderinstitut und auch keine Finanzierungsinstitution ist, an beziehungsweise bei der die Investitionsbank direkt oder indirekt: (
  4. a)die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzt; oder (
  5. b)über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt; oder (
  6. c)mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann. - Dem Begünstigten werden keine günstigeren Konditionen als durch andere am Konsortium beteiligte Kreditinstitute/Finanzierungsinstitutionen eingeräumt, und die Investitionsbank akzeptiert keine Konditionen, die schlechter sind als diejenigen, die von den anderen Kreditinstituten/Finanzierungsinstitutionen angeboten werden. - Eine maximale gesamte Beteiligungsquote der Investitionsbank von 25 % wird nicht überschritten, es sei denn, die beteiligten Konsorten gestehen der Investitionsbank/den Förderinstituten im Einzelfall übereinstimmend einen höheren Anteil zu, der jedoch nicht über 50 % hinaus gehen darf. - Bereitschaft der Investitionsbank, mit allen in der EU niedergelassenen Kreditinstituten konsortial zusammenzuarbeiten. 3. Alleine kann die Investitionsbank nur tätig werden, wenn: - ein Land aus der OECD-Länderrisikokategorie 7 betroffen ist, oder - ein Land aus den OECD-Länderrisikokategorien 5 oder 6 betroffen ist, das zugleich in Teil 1 der DAC-Liste aufgeführt ist, und die Finanzierungssumme unter 5 Mio. Euro und die Laufzeit der Finanzierung über 4 Jahren liegt.
(4)Andere Geschäfte darf die Investitionsbank nur betreiben, soweit sie mit der Erfüllung ihrer in Absatz 2 bezeichneten Aufgaben in direktem Zusammenhang stehen. In diesem Rahmen darf sie insbesondere
  1. Forderungen sowie Wertpapiere ankaufen und verkaufen und sich wechselmäßig verpflichten,
  2. Treasurymanagement betreiben. Der Effektenhandel, das Einlagengeschäft und das Girogeschäft sind der Investitionsbank nur für eigene Rechnung und nur insoweit gestattet, als sie mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Förderaufgaben in direktem Zusammenhang stehen. Weitere Fassungen dieser Norm § 4 InvBankSaV BE, vom 04.03.2008, gültig ab 21.03.2008 bis 25.09.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2004, 372 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004BDFNN00000000052 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=InvBankSaV_BE_!_4

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