Verordnung über die Satzung der Investitionsbank Berlin Vom 2. September 2004 § 14 Sitzungen des Verwaltungsrates (1) Der Verwaltungsrat muss auf Einladung seiner oder seines Vorsitzenden mindestens v
iermal im Kalenderjahr zusammentreten und im Übrigen so oft es die Geschäfte erfordern. Er muss einberufen werden auf Verlangen der Aufsichtsbehörde, des Vorstandes oder sofern es mindestens drei seiner Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragen.
(2)Die Einladung hat schriftlich und unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. Sie kann auch per Telefax oder - unter Berücksichtigung der in § 126 a Abs. 1 BGB genannten Voraussetzungen - in elektronischer Form erfolgen. Die für die einzelnen Tagesordnungspunkte erforderlichen Unterlagen sind der Einladung beizufügen. Die Einladung soll so rechtzeitig abgesandt werden, dass sie den Mitgliedern des Verwaltungsrates mindestens zehn Arbeitstage vor der Sitzung zugeht. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann die Frist von der oder dem Vorsitzenden auf fünf Arbeitstage verkürzt werden.
(3)Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil.
(4)Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter die Vorsitzende oder der Vorsitzende beziehungsweise eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter anwesend oder gemäß § 12 Abs. 6 vertreten sind. Ist der Verwaltungsrat nicht beschlussfähig, so kann binnen zwei Wochen unter Wahrung der Frist gemäß Absatz 2 Satz 3 zur Erledigung der gleichen Tagesordnung eine neue Sitzung einberufen werden. Der Verwaltungsrat ist in dieser Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist bei der Einberufung der zweiten Sitzung hinzuweisen.
(5)Die Beschlussfassung erfolgt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder nach § 12 Abs. 6 vertretenen Mitglieder des Verwaltungsrates. Hierbei werden schriftliche Stimmabgaben, die durch ein anderes Mitglied des Verwaltungsrates überreicht werden, den Stimmen der anwesenden Mitglieder gleichgestellt (Stimmbotschaften). Beschlüsse über die Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie alle Beschlüsse im Zusammenhang mit den der Investitionsbank übertragenen öffentlichen Aufgaben bedürfen zugleich der Mehrheit der Stimmen der vom Senat bestellten Mitglieder. Dies gilt auch im Falle des Absatzes 4 Satz 3 und des Absatzes 6 Satz 1. Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung des Stimmenverhältnisses nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden beziehungsweise, soweit diese oder dieser verhindert ist, der Stellvertreterin oder des Stellvertreters. Auf Antrag eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen.
(6)In eiligen Fällen können Beschlüsse im Wege der schriftlichen Abstimmung gefasst werden, soweit nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen ein Mitglied des Verwaltungsrates dem Verfahren widerspricht; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Zu einer solchen Beschlussfassung hat die bzw. der Vorsitzende den zu fassenden Beschluss vorzuschlagen, zu begründen und die Verwaltungsratsmitglieder zur unverzüglichen Stimmabgabe, spätestens jedoch bis zum Ablauf einer zu setzenden Frist von zwei Wochen aufzufordern. Nach Ablauf der gesetzten Frist nicht eingegangene Stimmen gelten als Stimmenthaltung. Der Beschluss gilt als gefasst, sobald die Mehrheit der Mitglieder diesem zugestimmt hat. Im Falle besonderer Eilbedürftigkeit, in dem ein schriftliches Verfahren nicht mehr durchführbar ist, kann der Beschluss durch eine Entscheidung der oder des Vorsitzenden des Verwaltungsrates im Einvernehmen mit einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 ersetzt werden. Die Entscheidung ist dem Verwaltungsrat in der nächsten ordentlichen Sitzung zur nachträglichen Beschlussfassung vorzulegen. In diesem Fall sind die Mitglieder des Verwaltungsrates unverzüglich darüber zu unterrichten.
(7)Über jede Sitzung des Verwaltungsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der die Sitzung leitenden Person zu unterzeichnen ist. In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Sitzung, die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlung und die Beschlüsse des Verwaltungsrates anzugeben. Ein Verstoß gegen Satz 1 oder Satz 2 macht einen Beschluss nicht unwirksam. Die Niederschrift ist jedem Mitglied des Verwaltungsrates innerhalb von drei Wochen zu übersenden und in der nächsten ordentlichen Sitzung des Verwaltungsrates genehmigen zu lassen.
(8)Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. Weitere Fassungen dieser Norm § 14 InvBankSaV BE, vom 04.03.2008, gültig ab 21.03.2008 bis 25.09.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2004, 372 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004BDFNN00000000062 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=InvBankSaV_BE_!_14