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§ 1 KFZStVerwMitwV BE Landesnorm Berlin Verordnung über die Mitwirkung der Zulassungsbehörde bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer vom 27. Juli 2

Verordnung über die Mitwirkung der Zulassungsbehörde bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer Vom 27. Juli 2001 § 1 (1) Die Kraftfahrzeugsteuer, die in den Fällen des § 11 Abs. 1, 2 und 4 Nr. 1 Buch

stabe a, Nr. 2 und 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes zu entrichten ist, ist durch die Zulassungsbehörde festzusetzen, soweit die Festsetzung bei der Zulassung des Fahrzeugs erfolgt.

(2)Die Kraftfahrzeugsteuer für den ersten Entrichtungszeitraum ist in den in Absatz 1 genannten Fällen an die Zulassungsbehörde zu entrichten.
(3)Die Zulassungsbehörde darf den Fahrzeugschein erst aushändigen, wenn
  1. im Fall der Steuerpflicht die Kraftfahrzeugsteuer für den ersten Entrichtungszeitraum in der Zulassungsbehörde entrichtet oder eine Ermächtigung zum Einzug vom Konto des Fahrzeughalters bei einem Geldinstitut auf dem Zulassungsantrag erteilt worden ist oder
  2. im Fall der Steuerbefreiung das Vorliegen der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist.
(4)Die Absätze 1 bis 3 gelten in den Fällen der Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen und roten Kennzeichen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes) entsprechend.
(5)Die Aushändigung des Fahrzeugscheins darf außerdem nur dann erfolgen, wenn die Zulassungsbehörde festgestellt hat, dass der Fahrzeughalter bei dem in Berlin für die Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Finanzamt keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände hat und keine Nebenleistungen zur Kraftfahrzeugsteuer im Sinne des § 276 Abs. 4 der Abgabenordnung schuldet. Zu diesem Zweck ist die Zulassungsbehörde befugt, bei dem Finanzamt Auskünfte über Rückstände des Fahrzeughalters im Sinne des Satzes 1 im Wege der Kontenabfrage einzuholen. Beauftragt der Fahrzeughalter einen Dritten mit der Zulassung des Fahrzeugs, so hat er sein Einverständnis hinsichtlich der Mitteilung von Rückständen der in Satz 1 bezeichneten Art durch die Zulassungsbehörde an den Dritten zu erklären. Im Rahmen der zulassungsrechtlichen Befassung teilt die Zulassungsbehörde demjenigen, der das Fahrzeug zulässt, die in Betracht kommenden Rückstände mit. Die Erteilung einer Ermächtigung zum Einzug vom Konto des Fahrzeughalters bei einem Geldinstitut zur Begleichung der von der Zulassungsbehörde festgestellten rückständigen Beträge ist nicht möglich. Bestreitet der Fahrzeughalter, dass Rückstände in der von der Zulassungsbehörde festgestellten Höhe bestehen, darf der Fahrzeugschein erst ausgehändigt werden, wenn die Rückstände in der vom zuständigen Finanzamt bestätigten Höhe gezahlt worden sind oder eine Bescheinigung dieses Finanzamts vorgelegt wird, dass gegen die Aushändigung des Fahrzeugscheins kraftfahrzeugsteuerliche Bedenken nicht bestehen. Die Zulassungsbehörde darf mit Zustimmung des zuständigen Finanzamts Ausnahmen von dem in diesem Absatz geregelten Verfahren zulassen. Rückständige Beträge bis zu 10 Euro stehen der Aushändigung des Fahrzeugscheins nicht entgegen.
(6)Stellt die Zulassungsbehörde Rückstände der in Absatz 5 bezeichneten Art für erste Entrichtungszeiträume fest, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, so hat sie in den Fällen des Absatzes 1 unbeschadet einer vorliegenden Ermächtigung zum Einzug vom Konto des Fahrzeughalters bei einem Geldinstitut die Aushändigung des Fahrzeugscheins ausschließlich von der Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer für den ersten Entrichtungszeitraum in der Zulassungsbehörde abhängig zu machen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2001, 320 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004BE0NN00000000003 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=KFZStVerwMitwV_BE_!_1

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