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§ 2 FwLVO Landesnorm Berlin - Gliederung Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes (Feuerwehr-Laufba

Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes ( Feuerwehr-Laufbahnverordnung - FwLVO) Vom 8. Mai 2007 § 2 Gliederung (1) Der feuerwehrtechnische Dienst gl

iedert sich in die Laufbahnen

  1. des mittleren Dienstes,
  2. des gehobenen Dienstes,
  3. des höheren Dienstes.

(2)Zum mittleren Dienst gehören 1. als Eingangsamt das Amt des Brandmeisters/der Brandmeisterin (Besoldungsgruppe 7 der Besoldungsordnung A), 2. als Beförderungsämter das Amt
  1. a)des Oberbrandmeisters/der Oberbrandmeisterin (Besoldungsgruppe 8 der Besoldungsordnung A),
  2. b)des Hauptbrandmeisters/der Hauptbrandmeisterin (Besoldungsgruppe 9 der Besoldungsordnung A),
  3. c)des Hauptbrandmeisters/der Hauptbrandmeisterin (Besoldungsgruppe 9 der Besoldungsordnung A mit Amtszulage). Die in Satz 1 genannten Ämter dürfen nicht übersprungen werden. Abweichend davon brauchen jedoch von der Dienstkraft, die die Prüfung für den gehobenen Dienst bestanden hat, die in Satz 1 Nr. 2 genannten Ämter beim Aufstieg in den gehobenen Dienst nicht durchlaufen zu werden.
(3)Zum gehobenen Dienst gehören 1. als Eingangsamt das Amt des Brandinspektors/der Brandinspektorin (Besoldungsgruppe 9 der Besoldungsordnung A), 2. als Beförderungsämter das Amt
  1. a)des Brandoberinspektors/der Brandoberinspektorin (Besoldungsgruppe 10 der Besoldungsordnung A),
  2. b)des Brandamtmannes/der Brandamtfrau (Besoldungsgruppe 11 der Besoldungsordnung A),
  3. c)des Brandamtsrats/der Brandamtsrätin (Besoldungsgruppe 12 der Besoldungsordnung A),
  4. d)des Brandoberamtsrats/der Brandoberamtsrätin (Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsordnung A),
  5. e)des Brandoberamtsrats/der Brandoberamtsrätin (Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsordnung A mit Amtszulage). Abweichend von Satz 1 Nr. 1 ist Eingangsamt für die Dienstkraft, die für die Befähigung eine Diplomprüfung an einer Fachhochschule oder den Bachelor-Abschluss in einem mindestens dreijährigen Bachelor-Studiengang an einer Universität oder Fachhochschule nachweist, das in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a genannte Amt (Besoldungsgruppe A 10 der Besoldungsordnung A). Das Studium muss in einer für die Verwendung in der Laufbahn geeigneten Fachrichtung absolviert worden sein. Die in Satz 1 genannten Ämter dürfen nicht übersprungen werden. Abweichend davon brauchen jedoch von der Dienstkraft, die die Prüfung für den höheren Dienst bestanden hat, die in Satz 1 Nr. 2 Buchstaben c bis e genannten Ämter beim Aufstieg in den höheren Dienst nicht durchlaufen zu werden.
(4)Zum höheren Dienst gehören 1. als Eingangsamt das Amt des Brandrats/der Brandrätin (Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsordnung A), 2. als Beförderungsämter das Amt
  1. a)des Brandoberrats/der Brandoberrätin (Besoldungsgruppe 14 der Besoldungsordnung A),
  2. b)des Branddirektors/der Branddirektorin (Besoldungsgruppe 15 der Besoldungsordnung A),
  3. c)des Leitenden Branddirektors/der Leitenden Branddirektorin (Besoldungsgruppe 16 der Besoldungsordnung A),
  4. d)des Leitenden Branddirektors/der Leitenden Branddirektorin - als Vertreter(
  5. in)des Landesbranddirektors/der Landesbranddirektorin - (Besoldungsgruppe 3 der Besoldungsordnung B),
  6. e)des Landesbranddirektors/der Landesbranddirektorin (Besoldungsgruppe 5 der Besoldungsordnung B). Die in Satz 1 genannten Ämter dürfen mit Ausnahme des in Nummer 2 Buchstabe d genannten Amtes nicht übersprungen werden.
(5)Befindet sich die Dienstkraft in einem der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstaben b und c und in Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstaben d und e genannten Ämter, so darf ihr ein Amt der nächsthöheren Laufbahn nur verliehen werden, wenn sie die Befähigung für diese Laufbahn besitzt. Das Gleiche gilt für die Übertragung der Aufgaben eines Amtes der nächsthöheren Laufbahn.
(6)Beförderungen in die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstaben b und c und Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstaben d und e genannten Ämter dürfen nicht auf einer Stelle der gleichen Besoldungsgruppe für das Eingangsamt der nächsthöheren Laufbahn vorgenommen werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2007, 206 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004BE1NN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=FeuerwLbV_BE_!_2

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