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§ 3 Pol-LVO Landesnorm Berlin - Gliederung Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes - Schutzpolizei, Krim

Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes - Schutzpolizei, Kriminalpolizei, Gewerbeaußendienst - (Pol-LVO) Vom 18. Dezember 2012 § 3 Gliederung (1) Die in §

1 Satz 2 genannten Laufbahnzweige der Schutz- und Kriminalpolizei gliedern sich jeweils in die Laufbahnen

  1. des gehobenen Dienstes,
  2. des höheren Dienstes. Der Laufbahnzweig Gewerbeaußendienst umfasst nur die Laufbahn des gehobenen Dienstes. Ein Aufstieg in den höheren Dienst der Laufbahnzweige Schutz- und Kriminalpolizei ist möglich. Die Ämter nach Absatz 2 entsprechen den Ämtern in Laufbahngruppe 2 ab dem ersten Einstiegsamt gemäß dem Laufbahngesetz . Die Ämter nach Absatz 3 entsprechen den Ämtern in Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt gemäß dem Laufbahngesetz .

(2)Zum gehobenen Dienst gehören 1. als Einstiegsamt das Amt der Polizei-/Kriminal-/Gewerbekommissarin, des Polizei-/Kriminal-/Gewerbekommissars (Besoldungsgruppe A 9), 2. als Beförderungsämter das Amt
  1. a)der Polizei-/Kriminal-/Gewerbeoberkommissarin, des Polizei-/Kriminal-/Gewerbeoberkommissars (Besoldungsgruppe A 10),
  2. b)der Polizei-/Kriminal-/Gewerbehauptkommissarin, des Polizei-/Kriminal-/Gewerbehauptkommissars (Besoldungsgruppe A 11),
  3. c)der Polizei-/Kriminal-/Gewerbehauptkommissarin, des Polizei-/Kriminal-/Gewerbehauptkommissars (Besoldungsgruppe A 12),
  4. d)der Ersten Polizei-/Kriminal-/Gewerbehauptkommissarin, des Ersten Polizei-/Kriminal-/Gewerbehauptkommissars (Besoldungsgruppe A 13). Die Ämter Polizei-/Kriminal-/Gewerbehauptkommissarin/Polizei-/Kriminal-/Gewerbehauptkommissar in Besoldungsgruppe A 11 und A 12 sowie die Ämter Erste Polizei-/Kriminal-/Gewerbehauptkommissarin / Erster Polizei-/Kriminal-/Gewerbehauptkommissar brauchen von denen, die die Prüfung für den höheren Dienst bestanden haben, beim Aufstieg nicht durchlaufen zu werden.
(3)Zum höheren Dienst gehören 1. als Einstiegsamt das Amt der Polizei-/Kriminalrätin, des Polizei/Kriminalrats (Besoldungsgruppe A 13), 2. als Beförderungsämter das Amt
  1. a)der Polizei-/Kriminaloberrätin, des Polizei-/Kriminaloberrats (Besoldungsgruppe A 14),
  2. b)der Polizei-/Kriminaldirektorin, des Polizei-/Kriminaldirektors (Besoldungsgruppe A 15),
  3. c)der Leitenden Polizei-/Kriminaldirektorin, des Leitenden Polizei-/Kriminaldirektors (Besoldungsgruppe A 16),
  4. d)der Direktorin beim Polizeipräsidenten, des Direktors beim Polizeipräsidenten (Besoldungsgruppe B 2),
  5. e)der Ersten Direktorin beim Polizeipräsidenten, des Ersten Direktors beim Polizeipräsidenten (Besoldungsgruppe B 3),
  6. f)der Direktorin des Landeskriminalamtes, des Direktors des Landeskriminalamtes (Besoldungsgruppe B 3). Das Amt der Direktorin/des Direktors beim Polizeipräsidenten muss für das Amt der Ersten Direktorin/des Ersten Direktors beim Polizeipräsidenten und das Amt der Direktorin/des Direktors des Landeskriminalamtes nicht durchlaufen werden.
(4)Beamtinnen oder Beamten, die sich im Amt der Ersten Polizei-/Kriminal-/Gewerbehauptkommissarin/des Ersten Polizei-/Kriminal-/Gewerbehauptkommissars befinden, darf ein Amt der nächst höheren Laufbahn nur verliehen werden, wenn sie die Befähigung für diese Laufbahn besitzen. Das gleiche gilt für die Übertragung der Aufgaben eines Amtes der nächst höheren Laufbahn, es sei denn, die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde hat wegen eines unabweisbaren dienstlichen Bedürfnisses eine Ausnahme zugelassen.
(5)Eine Beförderung in das Amt der Ersten Polizei-/Kriminal-/Gewerbehauptkommissarin/des Ersten Polizei-/Kriminal-/Gewerbehauptkommissars darf nicht auf einer Stelle der gleichen Besoldungsgruppe für das Einstiegsamt der nächst höheren Laufbahn vorgenommen werden.
(6)Beförderungen vor Vollendung des 50. Lebensjahres sollen nur dann vorgenommen werden, wenn die erfolgreiche sportliche Betätigung nachgewiesen wird. Das Nähere wird durch Verwaltungsvorschrift nach § 29 dieser Verordnung geregelt.
(7)Dienst- und Amtsbezeichnungen werden in der geschlechtsspezifischen Form geführt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2012, 532 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004BE2NN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=LbPolVollzDV_BE_!_3

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