Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes (FwLVO) Vom 20. November 2012 § 2 Gliederung (1) Der feuerwehrtechnische Dienst gliedert sich in die Laufbah
nen
- des mittleren Dienstes,
- des gehobenen Dienstes,
- des höheren Dienstes.
(2)Zum mittleren Dienst gehören 1. als Einstiegsamt das Amt des Brandmeisters/der Brandmeisterin (Besoldungsgruppe 7 der Besoldungsordnung A), 2. als Beförderungsämter das Amt
- a)des Oberbrandmeisters/der Oberbrandmeisterin (Besoldungsgruppe 8 der Besoldungsordnung A),
- b)des Hauptbrandmeisters/der Hauptbrandmeisterin (Besoldungsgruppe 9 der Besoldungsordnung A),
- c)des Hauptbrandmeisters/der Hauptbrandmeisterin (Besoldungsgruppe 9 der Besoldungsordnung A mit Amtszulage). Die in Satz 1 genannten Ämter dürfen nicht übersprungen werden. Abweichend davon brauchen jedoch von der Dienstkraft, die die Prüfung für den gehobenen Dienst bestanden hat, die in Satz 1 Nr. 2 genannten Ämter beim Aufstieg in den gehobenen Dienst nicht durchlaufen zu werden. Die in Satz 1 genannten Ämter entsprechen den Ämtern in Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt gemäß dem Laufbahngesetz .
(3)Zum gehobenen Dienst gehören 1. als Einstiegsamt das Amt des Brandinspektors/der Brandinspektorin (Besoldungsgruppe 9 der Besoldungsordnung A), 2. als Beförderungsämter das Amt
- a)des Brandoberinspektors/der Brandoberinspektorin (Besoldungsgruppe 10 der Besoldungsordnung A),
- b)des Brandamtmannes/der Brandamtfrau (Besoldungsgruppe 11 der Besoldungsordnung A),
- c)des Brandamtsrats/der Brandamtsrätin (Besoldungsgruppe 12 der Besoldungsordnung A),
- d)des Brandoberamtsrats/der Brandoberamtsrätin (Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsordnung A),
- e)des Brandoberamtsrats/der Brandoberamtsrätin (Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsordnung A mit Amtszulage). Abweichend von Satz 1 Nr. 1 ist Einstiegsamt für die Dienstkraft, die für die Befähigung eine Diplomprüfung an einer Fachhochschule oder den Bachelor-Abschluss in einem mindestens dreijährigen Bachelor-Studiengang an einer Universität oder Fachhochschule oder einen Masterabschluss nachweist, das in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a genannte Amt (Besoldungsgruppe A 10 der Besoldungsordnung A). Die in Satz 1 genannten Ämter dürfen nicht übersprungen werden. Abweichend davon brauchen jedoch von der Dienstkraft, die die Prüfung für den höheren Dienst bestanden hat, die in Satz 1 Nr. 2 Buchstaben c bis e genannten Ämter beim Aufstieg in den höheren Dienst nicht durchlaufen zu werden. Die in Satz 1 genannten Ämter entsprechen den Ämtern in Laufbahngruppe 2 ab dem ersten Einstiegsamt gemäß dem Laufbahngesetz .
(4)Zum höheren Dienst gehören 1. als Einstiegsamt das Amt des Brandrats/der Brandrätin (Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsordnung A), 2. als Beförderungsämter das Amt
- a)des Brandoberrats/der Brandoberrätin (Besoldungsgruppe 14 der Besoldungsordnung A),
- b)des Branddirektors/der Branddirektorin (Besoldungsgruppe 15 der Besoldungsordnung A),
- c)des Leitenden Branddirektors/der Leitenden Branddirektorin (Besoldungsgruppe 16 der Besoldungsordnung A),
- d)des Leitenden Branddirektors/der Leitenden Branddirektorin - als Vertreter(
- in)des Landesbranddirektors/der Landesbranddirektorin - (Besoldungsgruppe 3 der Besoldungsordnung B),
- e)des Landesbranddirektors/der Landesbranddirektorin (Besoldungsgruppe 5 der Besoldungsordnung B). Die in Satz 1 genannten Ämter dürfen mit Ausnahme des in Nummer 2 Buchstabe d genannten Amtes nicht übersprungen werden. Die Ämter entsprechen den Ämtern in Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt gemäß dem Laufbahngesetz .
(5)Befindet sich die Dienstkraft im Amt der Hauptbrandmeisterin oder des Hauptbrandmeisters (Besoldungsgruppe 9 der Besoldungsordnung A, mit oder ohne Amtszulage), der Brandoberamtsrätin oder des Brandoberamtsrats (Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsordnung A, mit oder ohne Amtszulage), so darf ihr ein Amt der nächst höheren Laufbahn nur verliehen werden, wenn sie die Befähigung für diese Laufbahn besitzt. Das Gleiche gilt für die Übertragung der Aufgaben eines Amtes der nächst höheren Laufbahn.
(6)Beförderungen in die in Absatz 5 genannten Ämter dürfen nicht auf einer Stelle der gleichen Besoldungsgruppe für das Einstiegsamt der nächst höheren Laufbahn vorgenommen werden.
(7)Als Grundlage und zur Systematisierung der Personalentwicklung ist von der Berliner Feuerwehr ein Personalentwicklungskonzept für die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes zu erstellen. Ziel ist es, die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten durch Personalführungs- und Personalentwicklungsmaßnahmen zu erhalten und zu fördern. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2012, 407 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004BE3NN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=FeuerwLbV_BE_!_2