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§ 2 VAwS Landesnorm Berlin - Begriffsbestimmungen Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) vom 2

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) Vom 23. November 2006 § 2 Begriffsbestimmungen (1) Anlagen sind selbstständige und ortsfeste oder ortsfes

t benutzte Funktionseinheiten. Betrieblich verbundene unselbstständige Funktionseinheiten bilden eine Anlage.

(2)Unterirdisch sind Anlagen oder Anlagenteile, die vollständig oder teilweise im Erdreich eingebettet sind oder von Bauteilen, die unmittelbar mit dem Erdreich in Berührung stehen, so umschlossen sind, dass sie nicht inspiziert werden können. Alle anderen Anlagen oder Anlagenteile gelten als oberirdisch. Oberirdisch sind auch Anlagen, bei denen Auffangvorrichtungen teilweise im Erdreich eingebettet sind.
(3)Lagern ist das Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen zur weiteren Nutzung, Abgabe oder Entsorgung. Abfüllen ist das Befüllen von Behältern oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen. Umschlagen ist das Laden und Löschen von Schiffen sowie das Umladen von wassergefährdenden Stoffen in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes.
(4)Herstellen ist das Erzeugen, Gewinnen und Schaffen von wassergefährdenden Stoffen. Behandeln ist das Einwirken auf wassergefährdende Stoffe, um deren Eigenschaften zu verändern. Verwenden ist das Anwenden, Gebrauchen und Verbrauchen von wassergefährdenden Stoffen unter Ausnutzung ihrer Eigenschaften. Wenn wassergefährdende Stoffe hergestellt, behandelt oder verwendet werden, befinden sie sich im Arbeitsgang.
(5)Behälter, in denen Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungstätigkeiten ausgeführt werden, sind Teile einer Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlage. Auch andere Behälter, die im engen funktionalen Zusammenhang mit Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen stehen, sind grundsätzlich Bestandteil von Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen. Solche Behälter sind jedoch Teil einer Lageranlage, wenn sie mehreren Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen zugeordnet sind oder wenn sie mehr Stoffe enthalten können, als für eine Tagesproduktion oder Charge benötigt werden. Die Zuordnung behält Gültigkeit auch bei Betriebsunterbrechung.
(6)Rohrleitungen sind feste oder flexible Leitungen zum Befördern wassergefährdender Stoffe.
(7)Lageranlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, die dem Lagern von wassergefährdenden Stoffen in Transportbehältern und Verpackungen dienen. Vorübergehendes Lagern in Transportbehältern oder kurzfristiges Bereitstellen oder Aufbewahren in Verbindung mit dem Transport liegen nicht vor, wenn eine Fläche regelmäßig dem Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen dient. Ein Fass- und Gebindelager ist eine Lageranlage, die mehrere Behälter oder Verpackungen enthält, deren Rauminhalt jeweils bis zu 1000 Litern beträgt. Ein Kleingebindelager ist eine Lageranlage, deren größter Behälter ein Volumen von 20 Liter nicht überschreitet. Abfüllanlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, auf denen wassergefährdende Stoffe von einem Transportbehälter in einen anderen gefüllt werden. Umschlaganlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, auf denen wassergefährdende Stoffe in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes umgeladen werden.
(8)Stillegen ist das Außerbetriebnehmen einer Anlage; dazu gehört nicht die bestimmungsgemäße Betriebsunterbrechung.
(9)Aufstellen und Einbauen ist das Errichten und Einfügen von vorgefertigten Anlagen und Anlagenteilen. Instandhalten ist das Aufrechterhalten, Instandsetzen das Wiederherstellen des ordnungsgemäßen Zustands einer Anlage. Reinigen ist das Entfernen von Verunreinigungen und Reststoffen von und aus Anlagen.
(10)Schutzgebiete sind
  1. Wasserschutzgebiete nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes; ist die weitere Zone unterteilt, so gilt als Schutzgebiet nur deren innerer Bereich,
  2. Gebiete, für die eine vorläufige Anordnung oder eine Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen für Vorhaben der Wassergewinnung nach § 36a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes erlassen ist.
(11)Betriebsstörung ist eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs einer Anlage, sofern wassergefährdende Stoffe aus Anlagenteilen austreten können.
(12)Heizölverbraucheranlagen sind Anlagen, die dem Beheizen von Wohn-, Geschäfts- und sonstigen Arbeitsräumen sowie öffentlich zugänglichen Einrichtungen mit Heizöl dienen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2006, 1102 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004BF8NN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=WasgefStAnlV_BE_!_2

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