Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) Vom 23. November 2006 § 18 Sachverständige (zu § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG) (1) Sachverständige im Sinne des
§ 19i Abs. 2 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sind die von Organisationen für die Prüfung bestellten Personen. Die Organisationen, die ihren Hauptsitz in Berlin haben, werden von der Wasserbehörde anerkannt. Auf die Anerkennung besteht kein Rechtsanspruch. Die Regelungen über die Genehmigungsfiktion (§ 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung ) finden auf die Anerkennung Anwendung. Das Verfahren der Anerkennung kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten die Vorschriften des Teils V Abschnitt la des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung .
(2)Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Land Berlin. Entsprechendes gilt auch für gleichwertige Anerkennungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.
(3)Organisationen können anerkannt werden, wenn sie 1. nachweisen, dass die von ihnen für die Prüfung bestellten Personen
- a)aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer Kenntnisse und ihrer durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bieten, dass sie die Prüfungen ordnungsgemäß durchführen,
- b)zuverlässig sind,
- c)hinsichtlich der Prüftätigkeit unabhängig sind, insbesondere kein Zusammenhang zwischen der Prüftätigkeit und anderen Leistungen besteht, 2. Grundsätze darlegen, die bei den Prüfungen zu beachten sind, 3. die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen stichprobenweise kontrollieren, 4. die bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse sammeln, auswerten und die Sachverständigen in einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch darüber unterrichten, 5. den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen für Gewässerschäden mit einer Deckungssumme von mindestens 2 500 000 Euro erbringen und 6. erklären, dass sie das Land Berlin und andere Länder der Bundesrepublik Deutschland von jeder Haftung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen freistellen. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 5 und 6 gelten nicht für Organisationen der unmittelbaren Staatsverwaltung.
(4)Als Organisationen im Sinne des Absatzes 3 können auch Gruppen anerkannt werden, die in selbstständigen organisatorischen Einheiten eines Unternehmens zusammengefasst sind und hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit nicht weisungsgebunden sind.
(5)Die Sachverständigen sind verpflichtet, ein Prüftagebuch zu führen, aus dem sich mindestens Art, Umfang und Zeitaufwand der jeweiligen Prüfung ergeben. Das Prüftagebuch ist der Wasserbehörde auf Verlangen vorzulegen.
(6)Die Anerkennung kann auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt und zeitlich befristet werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2006, 1102 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004BF8NN00000000021 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=WasgefStAnlV_BE_!_18