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§ 19 VAwS Landesnorm Berlin - Überprüfung von Anlagen Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) v

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) Vom 23. November 2006 § 19 Überprüfung von Anlagen (zu § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG) (1) Der Betreiber hat nac

h Maßgabe des § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, 2, 3 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes durch Sachverständige nach § 18 überprüfen zu lassen

  1. unterirdische Anlagen und Anlagenteile für flüssige und gasförmige Stoffe,
  2. oberirdische Anlagen für flüssige und gasförmige Stoffe der Gefährdungsstufen C und D nach § 6 Abs. 1 , in Schutzgebieten der Stufen B, C und D, sowie Anlagen zur Lagerung und Befüllung von Altölen mit einem Lagervolumen über 200 Liter,
  3. Anlagen für feste wassergefährdende Stoffe mit einer Masse von mehr als 1 000 t, bei denen der Zutritt von Niederschlagswasser zu den wassergefährdenden Stoffen nicht sicher verhindert wird,
  4. Anlagen, für welche Prüfungen in einer Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach § 19h des Wasserhaushaltsgesetzes oder einer diese ersetzenden Regelung vorgeschrieben sind; sind darin kürzere Prüffristen festgelegt, gelten diese. Der Betreiber hat darüber hinaus nach Maßgabe des § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes durch Sachverständige nach § 18 überprüfen zu lassen
  5. oberirdische Anlagen für flüssige und gasförmige Stoffe der Gefährdungsstufe B nach § 6 Abs. 1 ,
  6. Anlagen für feste wassergefährdende Stoffe mit einer Masse von mehr als 100 t, in Schutzgebieten mit einer Masse von mehr als 10 t, bei denen der Zutritt von Niederschlagswasser zu den wassergefährdenden Stoffen nicht sicher verhindert wird. Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluss der Prüfung vor Inbetriebnahme.

(2)Das örtlich zuständige Bezirksamt kann wegen der Besorgnis einer Gewässergefährdung (§ 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes) besondere Prüfungen anordnen, kürzere Prüffristen bestimmen oder die Überprüfung für andere als in Absatz 1 genannte Anlagen vorschreiben. Es kann im Einzelfall Anlagen nach Absatz 1 von der Prüfpflicht befreien, wenn gewährleistet ist, dass eine von der Anlage ausgehende Gewässergefährdung ebenso rechtzeitig erkannt wird wie bei Bestehen der allgemeinen Prüfpflicht.
(3)Die Prüfungen nach Absatz 1 entfallen 1. bei oberirdischen Anlagen zur Verwendung von Kühlmitteln, Kühlschmierstoffen und Hydraulikölen sowie bei Öltransformatoren jeweils der Gefährdungsstufe B sowie bezüglich des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 der Gefährdungsstufe C, 2. bei einer Anlage, soweit sie der Forschung, Entwicklung oder Erprobung neuer Einsatzstoffe, Brennstoffe, Erzeugnisse oder Verfahren im Labor- oder Technikumsmaßstab dient, oder 3. soweit die Anlage zu denselben Zeitpunkten oder innerhalb gleicher oder kürzerer Zeiträume nach anderen Rechtsvorschriften zu prüfen ist und dabei die Anforderungen dieser Verordnung und des § 19g des Wasserhaushaltsgesetzes berücksichtigt werden. Die Überprüfung nach Absatz 1 entfällt auch, wenn eine Anlage im Rahmen der Umweltbetriebsprüfung eines Öko-Audits nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 an einem registrierten Standort überprüft wird und dabei
  1. a)die Anlage einer betriebsinternen Überwachung unterzogen wird, die den Vorgaben des § 19i des Wasserhaushaltsgesetzes und der §§ 18 und 19 gleichwertig ist, insbesondere im Hinblick auf Häufigkeit und Umfang der Überwachung, Bewertung der Prüfergebnisse, Mängelbeseitigung sowie der fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit der prüfenden Personen und ihrer Unabhängigkeit hinsichtlich der Prüftätigkeit, und
  2. b)in den im Rahmen des Öko-Audits erarbeiteten Unterlagen dokumentiert wird, dass die Voraussetzungen nach Buchstabe a eingehalten werden; in diesem Fall genügt die Vorlage eines Jahresberichtes durch den Betreiber über die durchgeführten Prüfungen und Ergebnisse.
(4)Der Betreiber hat dem Sachverständigen vor der Prüfung die für die Anlage erteilten behördlichen Bescheide sowie die vom Hersteller ausgehändigten Bescheinigungen vorzulegen. Der Sachverständige hat über jede durchgeführte Prüfung der zuständigen Behörde und dem Betreiber unverzüglich einen Prüfbericht vorzulegen. Die Prüfberichte für Heizölverbraucheranlagen müssen ab dem 1. Februar 2008 die Anforderungen des Anhangs 2 erfüllen. Für die Prüfberichte kann darüber hinaus die Verwendung eines amtlichen Musters vorgeschrieben werden.
(5)Der Betreiber hat die bei Prüfungen festgestellten Mängel unverzüglich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Bei erheblichen und gefährlichen Mängeln ist die Beseitigung durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen und dies der zuständigen Behörde nachzuweisen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2006, 1102 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004BF8NN00000000022 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=WasgefStAnlV_BE_!_19

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