Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) Vom 23. November 2006 § 24 Bestehende Anlagen (1) Für Anlagen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung be
reits eingebaut oder aufgestellt waren (bestehende Anlagen), sind die Anforderungen nach § 3 Abs. 3 und §§ 9 und 16 innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfüllen, es sei denn, dass diese Anforderungen auch schon nach der bisherigen Rechtslage bestanden.
(2)Werden durch diese Verordnung andere als die in Absatz 1 genannten Anforderungen neu begründet oder verschärft, so gelten sie für bestehende Anlagen erst auf Grund einer Anordnung des örtlich zuständigen Bezirksamtes, denen der Betreiber innerhalb einer von dem örtlich zuständigen Bezirksamt zu setzenden Frist nachzukommen hat. Jedoch kann auf Grund dieser Verordnung nicht verlangt werden, dass rechtmäßig bestehende oder begonnene Anlagen stillgelegt oder beseitigt werden.
(3)Anlagen, die nach der Lagerverordnung vom
- Mai 1970 (GVBl. S. 754), geändert durch Verordnung vom
- November 1973 (GVBl. S. 1939), als einfach oder herkömmlich galten, bedürfen auch weiterhin keiner Eignungsfeststellung.
(4)Wird durch oder auf Grund der Verwaltungsvorschrift nach § 19g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes die Einstufung wassergefährdender Stoffe geändert, so gelten für die Anlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung bereits eingebaut oder aufgestellt waren, Absätze 1 und 2 entsprechend. Bei Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, die in Anhang 2 der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe vom 17. Mai 1999 (BAnz. Nr. 98 a vom 29. Mai 1999) mit der Fußnote 14 versehen sind, sind aus Anlass dieser geänderten Einstufung in der Regel keine Anpassungsmaßnahmen erforderlich. Entsprechendes gilt für Leckanzeigeflüssigkeiten bei bestehenden Anlagen.
(5)Der Betreiber von bestehenden Anlagen, die auf Grund einer Erhöhung der Wassergefährdungsklasse der eingesetzten Stoffe, der Neuausweisung eines Wasserschutzgebietes oder des § 6 nach § 19 erstmals zu prüfen sind, hat diese Prüfungen bis spätestens zwei Jahre nach Eintritt der Prüfpflicht durchführen zu lassen. Bei bestehenden Anlagen zur Lagerung von Tausalzen sind wiederkehrende Prüfungen nicht erforderlich.
(6)Für bestehende unterirdische Ölkabelanlagen ist ein Rückhaltevermögen nicht erforderlich, wenn der Betreiber diese Anlagen elektrisch und hydraulisch durch selbsttätige Störmeldeinrichtungen überwacht, Störungen in einer ständig besetzten Betriebsstelle angezeigt werden und die Betriebswerte ständig erfasst und auf die Abweichung von den Sollwerten kontrolliert werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2006, 1102 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004BF8NN00000000027 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=WasgefStAnlV_BE_!_24