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VAwS Landesnorm Berlin Anhang 1 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) vom 23. November 2006 g

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) Vom 23. November 2006 Anhang 1 (zu § 4 Abs. 1 ) Besondere Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Umgan

g mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen Die Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen und Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender flüssiger Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen richten sich nach den folgenden Tabellen. Diese Anforderungen lassen die allgemein anerkannten Regeln der Technik, die die Grundsatzanforderungen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 4 der Verordnung technisch ausfüllen, unberührt, sie sind jedoch vorrangig gegenüber den Grundsatzanforderungen nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und Abs. 3 .

  1. Begriffe 1.1 Rückhaltevermögen für austretende wassergefährdende Flüssigkeiten R 0 kein Rückhaltevermögen über die betrieblichen Anforderungen hinaus. R 1 Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen auslaufen kann (z. B. Absperren des undichten Anlagenteils oder Abdichten des Lecks). R 2 Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bei Betriebsstörungen freigesetzt werden kann, ohne dass Gegenmaßnahmen berücksichtigt werden. R 3 Rückhaltevermögen ersetzt durch Doppelwandigkeit mit Leckanzeigegerät. R 1 - und R 2 - Maßnahmen setzen immer eine stoffundurchlässige Fläche voraus. R 1 -, R 2 - und R 3 - Maßnahmen erfordern grundsätzlich eine konkrete Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und abgestimmtem Alarm- und Maßnahmenplan. 1.2 Maßgebliches Volumen Das in Abschnitt 2 zur Ermittlung der Anlagengröße zu ermittelnde Volumen richtet sich nach § 6 Abs. 2 . Bei Fass- und Gebindelagern und Kleingebindelagern ist der Rauminhalt aller Fässer und Gebinde anzurechnen, für die diese Anlage maximal ausgelegt ist.
  2. Anforderungen 2.1 Einhaltung der Anforderungen Soweit die Anforderungen nach der Wassergefährdungsklasse oder dem Volumen abgestuft sind, sind sie auch eingehalten, wenn die jeweiligen Anforderungen einer höheren Wassergefährdungsklasse oder eines höheren Volumenbereiches erfüllt werden. Für Anlagen mit Stoffen, deren Wassergefährdungsklasse (WGK) nicht sicher bestimmt ist, sind die Anforderungen für Anlagen der WGK 3 zu erfüllen. 2.2 Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Lagern, Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender flüssiger Stoffe Volumen der Anlage in m 3 WGK 1 WGK 2 WGK 3 ≤ 0,1 R 0 R 0 R 1 > 0,1 - ≤ 1 R 0 R 1 R 2 > 1 - ≤ 10 R 1 R 1 R 2 > 10 - ≤ 100 R 1 R 1 R 2 > 100 R 1 R 2 R 2 Die Anforderungen sind auch eingehalten, wenn das Rückhaltevermögen durch Doppelwandigkeit mit Leckanzeigegerät (R 3 ) verwirklicht wird. Bei Anlagen zum Verwenden in oder über oberirdischen Gewässern, die funktionsbedingt die R-Anforderungen nicht einhalten können, genügt eine konkrete Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und abgestimmtem Alarm- und Maßnahmenplan. Sondenanlagen zur Nutzung der Erdwärme dürfen auch einwandig unterirdisch betrieben werden, wenn sie mit bestimmten wassergefährdenden Stoffen der WGK 1 betrieben werden und besondere Sicherheitsanforderungen einhalten. Näheres wird von der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung bestimmt. 2.3 Anforderungen an Fass- und Gebindelager Die Größe des nach Tabelle 2.2 erforderlichen Auffangraumes R 1 oder R 2 ist wie folgt zu staffeln, soweit nicht die Regelung nach 2.4 anwendbar ist: Gesamtrauminhalt V ges in m 3 Rauminhalt des Rückhaltevermögens ≤ 100 10 % von V ges , wenigstens den Rauminhalt des größten Gefäßes > 100- ≤ 1000 3 % von V ges , wenigstens jedoch 10 m 3 > 1000 2 % von V ges , wenigstens jedoch 30 m 3 2.4 Kleingebindelager Bei Kleingebindelagern genügt in den Fällen, in denen nach Tabelle 2.2 ein Rückhaltevolumen R 1 oder R 2 gefordert wird, eine stoffundurchlässige Fläche, wenn die Stoffe - im Freien in dauernd dicht verschlossenen, gegen Beschädigung geschützten und gegen Witterungseinflüsse beständigen Gefäßen oder Verpackungen oder - in geschlossenen Räumen gelagert werden und die Schadensbeseitigung mit einfachen betrieblichen Mitteln möglich und in der Betriebsanweisung dargelegt ist. 2.5 Anforderungen an Abfüll- und Umschlaganlagen Bei oberirdischen Anlagen zum Abfüllen und Umschlagen flüssiger wassergefährdender Stoffe ist ein Rückhaltevolumen R 1 vorzusehen. 2.5.1 Abfüllanlagen mit geringer Befüll- oder Entleerhäufigkeit Beim Befüllen und Entleeren von Heizölverbraucheranlagen aus hierfür zugelassenen Straßentankwagen und Aufsetztanks unter Verwendung von selbsttätig schließenden Abfüllsicherungen und Grenzwertgebern werden an die Abfüllplätze keine besonderen Anforderungen gestellt. Gleiches gilt für Anlagen, bei denen auf Grund des Einsatzzweckes davon auszugehen ist, dass sie nicht öfter als einmal pro Jahr befüllt oder entleert werden. Hierzu zählen insbesondere Notstromanlagen, Hydraulikanlagen sowie ölgefüllte Transformatoren im Bereich der Energieversorgung. 2.5.2 Laden und Löschen von Schiffen mit Rohrleitungen Für das Laden und Löschen von Schiffen mit Rohrleitungen gilt:
  3. Beim Umschlag in Druckbetrieb muss die Umschlaganlage mit einem Sicherheitssystem mit Schnellschlusseinrichtungen ausgestattet sein, das selbsttätig land- und schiffsseitig den Förderstrom unterbricht und die Leitungsverbindung dazwischen öffnet, wenn und bevor die Leitungsverbindung infolge Abtreibens des Schiffes zerstört werden kann.
  4. Beim Saugbetrieb muss sichergestellt sein, dass bei einem Schaden an der Saugleitung das Transportmittel nicht durch Heberwirkung leer laufen kann. 2.5.3 Betanken von Schiffen aus Straßentankfahrzeugen Beim Betanken von Schiffen von Straßentankfahrzeugen werden an den Abfüllplatz, auf dem der Straßentankwagen steht, keine besonderen Anforderungen gestellt, wenn die technischen und organisatorischen Maßnahmen der technischen Regeln wassergefährdender Stoffe eingehalten werden. 2.6 Anforderungen an oberirdische Rohrleitungen Wassergefährdungsklasse Maßnahmen 1 R 0 2 R 1 3 R 1 Die Anforderungen an oberirdische Rohrleitungen sind auch eingehalten, wenn es sich um Rohrleitungen handelt, deren Aufbau § 11 Abs. 2 Satz 2 entspricht oder die Anforderungen einer höheren Wassergefährdungsklasse eingehalten werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2006, 1102 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004BF8NN00000000030

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