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§ 10 PBetreuVO Landesnorm Berlin - Umfang der Zuwendungen Verordnung zur Anerkennung und Förderung niedrigschwelliger Betreuungsangebote nach §§ 45b u

Verordnung zur Anerkennung und Förderung niedrigschwelliger Betreuungsangebote nach §§ 45b und 45c des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie zur Förderung ehrenamtlicher Strukturen und der Selbsthilfe

nach § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch (Pflege-Betreuungs-Verordnung - PBetreuVO) Vom 22. März 2011 § 10 Umfang der Zuwendungen

(1)Die Aufbau- und Ausbauphase eines niedrigschwelligen Betreuungsangebots können durch Zuwendungen gefördert werden.
(2)In der Aufbauphase erfolgt in einem Zeitraum von längstens zwei Kalenderjahren der Aufbau des neuen Projektes mit dem Ziel, danach die Qualitätsstandards gemäß § 6 Absatz 2 umsetzen zu können. In der Aufbauphase werden die mit der Durchführung des beantragten Projektes notwendigen Personal- und Sachausgaben durch Zuwendungen gefördert.
(3)In der Ausbauphase, in der die bestehenden Projekte die Qualitätsstandards gemäß § 6 Absatz 2 erfüllen und sich weiterentwickeln, können die mit der Durchführung des beantragten Projektes notwendigen Personal- und Sachausgaben, die der fachlichen Anleitung und Begleitung der ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer, der Koordination und Organisation der Hilfen sowie der Schulung und Fortbildung der Helferinnen und Helfer dienen und insbesondere eine qualitätsgesicherte Betreuung sicherstellen, durch Zuwendungen gefördert werden. Hinsichtlich der Personalausgaben orientiert sich die Höhe der Zuwendungen an der Zahl der zu erbringenden qualitätsgesicherten Betreuungsstunden. Eine qualitätsgesicherte Betreuungsstunde nach Satz 2 liegt vor, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 2 sowie die Qualitätsstandards gemäß § 6 Absatz 2 erfüllt sind.
(4)Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Angebote und Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und 7 und § 8 .
(5)Zu den in Absatz 2 und 3 genannten notwendigen Ausgaben gehören auch monatlich pauschalierte Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich Tätige. Als jährliche Obergrenze gilt für die individuelle ehrenamtliche Betreuung und Beaufsichtigung von Pflegebedürftigen und Personen mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf der in § 3 Satz 1 Nummer 26 des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung festgelegte Betrag für Übungsleiter. Für alle übrigen ehrenamtlichen Tätigkeiten gilt der in § 3 Satz 1 Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung festgelegte Betrag als jährliche Obergrenze. Die Ausreichung der Aufwandsentschädigung wird in Verantwortung der Projekte vorgenommen. Es ist über angemessene Aufwandsentschädigungen sicherzustellen, dass der notwendige Aufwand, insbesondere für einkommensschwache Menschen, keine Zugangshürde zur ehrenamtlichen Tätigkeit bildet. Für die Höhe der pauschalen Abgleichung von Aufwendungen sind Umfang und Art der ehrenamtlichen Tätigkeit relevant. Aufwandsentschädigungen für die Teilnahme an Teambesprechungen, Schulungen, Fachvorträgen und gemeinsamen Veranstaltungen sollen nicht gewährt werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2011, 101 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004C10NN00000000013 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=PflBtrV_BE_!_10

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.