Verordnung zur Anerkennung und Förderung niedrigschwelliger Betreuungsangebote nach §§ 45b und 45c des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie zur Förderung ehrenamtlicher Strukturen und der Selbsthilfe
nach § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch (Pflege-Betreuungs-Verordnung - PBetreuVO) Vom 22. März 2011 § 11 Verfahren
(1)Die zuständige Stelle prüft die ihr vorliegenden Anträge und entscheidet, ob und in welcher Höhe diese zuwendungsfähig sind sowie über die Zuordnung zur Aufbau- oder Ausbauphase.
(2)Die Entscheidung über die Vergabe der Zuwendungen erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Qualitätsstandards gemäß § 6 Absatz 2 , der in den §§ 7 und 8 genannten Ziele, nach Maßgabe des Haushaltsrechts, insbesondere der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der jeweils geltenden Fassung, sowie im Rahmen der jährlich verfügbaren Haushaltsmittel. Voraussetzung für die Gewährung von Zuwendungen ist das im Einzelfall hergestellte Einvernehmen gemäß Absatz 3 bis 5 mit den Landesverbänden der Pflegekassen in Berlin und dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V.. Dabei dürfen die Zuwendungen nicht den Betrag überschreiten, der sich für die Zuschüsse aus der sozialen und privaten Pflegeversicherung gemäß § 45c Absatz 2 und 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ergibt.
(3)Die zuständige Stelle informiert die Landesverbände der Pflegekassen in Berlin und den Verband der privaten Krankenversicherung e.V. schriftlich über die beabsichtigte Gewährung der Zuwendungen und die sie tragenden Gründe und bittet sie, hierüber unverzüglich das Einvernehmen herzustellen. Mit der Erklärung des Einvernehmens übernehmen die Landesverbände der Pflegekassen in Berlin und der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. die verbindliche Förderverantwortung für den auf die Pflegeversicherung zu Lasten des Ausgleichsfonds beim Bundesversicherungsamt entfallenden Finanzierungsanteil.
(4)Nach der Herstellung des Einvernehmens erlässt die zuständige Stelle den Zuwendungsbescheid. Im Bescheid wird der Gesamtfinanzierungsbedarf des Projektes ausgewiesen und die Höhe der vom Land gewährten Zuwendungen, die höchstens 50 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben beträgt, festgesetzt. In dem Bescheid erfolgt der Hinweis, dass die Entscheidung im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Pflegekassen in Berlin und dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V. erfolgt ist.
(5)Wird das Einvernehmen nicht hergestellt oder kommt es aus anderen Gründen zu einer Ablehnung des Antrags, so erlässt die zuständige Stelle einen Ablehnungsbescheid.
(6)Die Landesverbände der Pflegekassen in Berlin erteilen einen gesonderten Bescheid über die in gleicher Höhe wie die Festsetzung der Zuwendung des Landes nach Absatz 4 Satz 2 erfolgende Mittelvergabe der Pflegeversicherung zu Lasten des Ausgleichsfonds beim Bundesversicherungsamt; die zuständige Stelle erhält zeitgleich eine Durchschrift dieses Bescheides. Die Landesverbände der Pflegekassen in Berlin stellen eigenverantwortlich und in geeigneter Weise sicher, dass der von ihnen bewilligte, auf die Pflegeversicherung zu Lasten des Ausgleichsfonds beim Bundesversicherungsamt entfallende Anteil an den Projektträger ausgezahlt wird.
(7)Die Verwendung der Zuwendungen ist bis zum 31. März des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres nachzuweisen. Die zuständige Stelle prüft die zweckentsprechende Verwendung der Gesamtfinanzierung und teilt das Ergebnis dieser Prüfung den Landesverbänden der Pflegekassen in Berlin und dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V. mit. Die zuständige Stelle fordert die nicht zweckentsprechend verwendeten Zuwendungsmittel in Höhe des jeweiligen Landesfinanzierungsanteils zugunsten des Landeshaushaltes zurück und informiert die Landesverbände der Pflegekassen in Berlin und den Verband der privaten Krankenversicherung e.V. hierüber. Die Prüfrechte des Landesrechnungshofes bleiben unberührt. Die Landesverbände der Pflegekassen in Berlin und der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. können für die Mittel nach Absatz 6 Satz 1 unterjährige Änderungen, die Prüfung der Verwendungsnachweise und die Rückforderung nicht zweckentsprechend verwendeter Mittel sowie die Durchsetzung der Rückforderung von der zuständigen Stelle mit deren Zustimmung wahrnehmen lassen. Das Nähere hierzu wird in einem Vertrag geregelt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2011, 101 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004C10NN00000000014 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=PflBtrV_BE_!_11