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FoVGDV Bln Landesnorm Berlin Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes im Land Berlin (FoVGDV Bln) vom 11. August 2009 gültig ab: 26

Obsah (4)§ 1§ 2§ 3§ 4

Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes im Land Berlin (FoVGDV Bln) Vom 11. August 2009 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes im Land Berlin (FoVGDV Bln) vom

  1. August 2009 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes im Land Berlin (FoVGDV Bln) vom
  2. August 2009 26.08.2009 Eingangsformel 26.08.2009 § 1 - Identitätssicherung von Ausgangsmaterial 26.08.2009 § 2 - Ordnungswidrigkeiten 26.08.2009 § 3 - Änderung der Umweltschutzgebührenordnung 26.08.2009 § 4 - Inkrafttreten 26.08.2009 Auf Grund des § 7 Absatz 4 Satz 1 und des § 23 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe a des Forstvermehrungsgutgesetzes vom
  3. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658), das durch Artikel 214 der Verordnung vom
  4. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, sowie des § 6 Absatz 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom
  5. Mai 1957 (GVB
  6. S. 516), das zuletzt durch Gesetz vom
  7. Juli 2006 (GVB
  8. S. 713) geändert worden ist, wird verordnet:

Eingangsformel § 1 Identitätssicherung von Ausgangsmaterial

(1)Forstliches Vermehrungsgut gemäß § 2 Nummer 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes darf nur unter Aufsicht der Wald- oder Baumbesitzer oder deren Beauftragten unmittelbar vom Ausgangsmaterial erzeugt werden.
(2)Forstliches Vermehrungsgut ist nach der Erzeugung unmittelbar vom Ausgangsmaterial und vor dem Verbringen an den ersten Bestimmungsort über Sammelstellen der Wald- oder Baumbesitzer zu leiten.
(3)Zapfen der nachstehenden Baumarten dürfen zur Verwendung als Zierzapfen jeweils nur zu den nachstehenden Zeiten geerntet werden
  1. Zapfen der japanischen Lärche und europäischen Lärche vom
  2. Mai bis zum
  3. August,
  4. Zapfen der Douglasie vom
  5. November bis zum
  6. Mai,
  7. Zapfen der übrigen Nadelbäume vom
  8. April bis zum
  9. September eines jeden Jahres.
(4)Die zuständige Landesstelle kann im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von Absatz 3 zulassen, wenn ein wesentliches wirtschaftliches Interesse besteht und wenn die Gewähr dafür gegeben ist, dass die Zapfen nicht als Vermehrungsgut in Verkehr gebracht werden.

§ 1

§ 2 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig nach § 23 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe a des Forstvermehrungsgutgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 1 Absatz 1 Vermehrungsgut ohne Aufsicht der Wald- oder Baumbesitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder deren Beauftragten erzeugt,
  2. entgegen § 1 Absatz 2 Vermehrungsgut nicht über eine Sammelstelle leitet,
  3. entgegen § 1 Absatz 3 und 4 Zierzapfen außerhalb der zugelassenen Zeiten und ohne Genehmigung der zuständigen Stelle erntet. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

§ 2

§ 3 Änderung der Umweltschutzgebührenordnung [Änderungsanweisungen zum Gebührenverzeichnis (Anlage 1 zu § 1 Absatz 1) der Umweltschutzgebührenordnung vom

  1. November 2008 (GVB
  2. S. 417), die durch Verordnung vom
  3. Juni 2009 (GVB
  4. S. 315) geändert worden ist.]

§ 3

§ 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

§ 4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.