Darstellungen des Landschaftsprogramms, das nach § 7 Berliner Naturschutzgesetz veröffentlicht ist, 4. Festsetzungen von Landschaftsplänen,
Darstellungen von Bereichsentwicklungsplänen,
den Ausführungsvorschriften zu § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs veröffentlicht sind, 6. Geltungsbereiche von Sanierungsgebieten,
Geltungsbereiche von Erhaltungsgebieten,
Geltungsbereiche von städtebaulichen Entwicklungsbereichen,
die Wohnlage aus dem Berliner Mietspiegel, der auf der Grundlage von § 2 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe veröffentlicht ist, 10. die Eintragungen in der Denkmalliste,
die Bodenrichtwerte,
Luftbilder und 13. Fotos der Umgebung der Baulücken. zur Einzelansicht § 2 § 3 Die für Stadtentwicklung zuständige Senatsverwaltung darf - soweit der Grundstückseigentümer dem nicht widersprochen hat - die in § 2 genannten Daten in einem automatisierten Verfahren auf Abruf jedermann ohne besondere Zulassung bereitstellen. zur Einzelansicht § 3 § 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. zur Einzelansicht § 4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.