← Deutschland

§ 2 BauLückAbrufVO Landesnorm Berlin Verordnung über den automatisierten Abruf von Daten aus dem Baulückenmanagement - Baulückenmanagement-Abrufverord

Obsah (6)§ 10§ 143§ 172§ 165§ 4§ 196

Verordnung über den automatisierten Abruf von Daten aus dem Baulückenmanagement - Baulückenmanagement-Abrufverordnung (BauLückAbrufVO) - Vom 16. Oktober 2001 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassu

§ 10des Baugesetzbuchs veröffentlicht sind, 3.

Darstellungen des Landschaftsprogramms, das nach § 7 Berliner Naturschutzgesetz veröffentlicht ist, 4. Festsetzungen von Landschaftsplänen,

§ 10Berliner Naturschutzgesetz veröffentlicht sind, 5.

Darstellungen von Bereichsentwicklungsplänen,

den Ausführungsvorschriften zu § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs veröffentlicht sind, 6. Geltungsbereiche von Sanierungsgebieten,

§ 143des Baugesetzbuchs veröffentlicht sind, 7.

Geltungsbereiche von Erhaltungsgebieten,

§ 172des Baugesetzbuchs veröffentlicht sind, 8.

Geltungsbereiche von städtebaulichen Entwicklungsbereichen,

§ 165des Baugesetzbuchs veröffentlicht sind, 9.

die Wohnlage aus dem Berliner Mietspiegel, der auf der Grundlage von § 2 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe veröffentlicht ist, 10. die Eintragungen in der Denkmalliste,

§ 4des Gesetzes zum Schutz von Denkmalen in Berlin veröffentlicht sind, 11.

die Bodenrichtwerte,

§ 196des Baugesetzbuchs veröffentlicht sind, 12.

Luftbilder und 13. Fotos der Umgebung der Baulücken. zur Einzelansicht § 2 § 3 Die für Stadtentwicklung zuständige Senatsverwaltung darf - soweit der Grundstückseigentümer dem nicht widersprochen hat - die in § 2 genannten Daten in einem automatisierten Verfahren auf Abruf jedermann ohne besondere Zulassung bereitstellen. zur Einzelansicht § 3 § 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. zur Einzelansicht § 4

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.