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§ 11 HuHG BE Landesnorm Berlin - Datenschutz Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin vom 29. September 2004 gültig ab: 01.07.2005 gülti

Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin Vom 29. September 2004 § 11 Datenschutz (1) Die zuständige Behörde ist berechtigt, soweit es zur Erfüllung der durch dieses Gesetz begründeten Au

fgaben erforderlich ist, personenbezogene Daten zu erheben, zu speichern und zu nutzen. Folgende Daten dürfen erhoben werden: Familienname, abweichender Geburtsname, Vornamen, Anschrift des Hauptwohnsitzes, Anschrift in Berlin, falls der Hauptwohnsitz außerhalb Berlins liegt, Geburtsdatum, Geburtsort sowie weitere Daten zu den Sachverhalten, die Gegenstand der Prüfungen nach den §§ 5 bis 10 sind, insbesondere auch Verstöße gegen dieses Gesetz, gegen die in diesem Gesetz genannten Vorschriften, die daraus folgenden Sanktionen, Daten aus den beigebrachten Führungszeugnissen und die Nummer der erteilten Plakette. Das Auslesen der Chipnummer nach § 1 Abs. 5 und der nach § 1 Abs. 2 am Halsband befindlichen Informationen ist auch für Zwecke der privaten Rechtsverfolgung oder bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses insbesondere zur Feststellung des rechtmäßigen Tierhalters zulässig.

(2)Die Übermittlung der rechtmäßig erhobenen personenbezogenen Daten an Behörden des Landes Berlin und an Ordnungs- und Polizeibehörden eines anderen Landes ist zulässig, soweit dies für die Erfüllung ordnungsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben sowie die Durchführung des Hundesteuergesetzes erforderlich ist. Für Vorhaben der Wissenschaft und Forschung ist die Übermittlung nur in anonymisierter Art und Weise zulässig.
(3)An Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereiches dürfen personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit der Auskunftsbegehrende ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen nicht überwiegen. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden.
(4)Personenbezogene Daten der Hundehalter sind zu löschen, wenn die Speicherung unzulässig ist oder bei der nach bestimmten Fristen vorzunehmenden Überprüfung oder aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, dass ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. Die in Satz 1 genannten Fristen dürfen regelmäßig
  1. bei der Anordnung der sofortigen Tötung des Hundes und eines Haltungsverbots zehn Jahre,
  2. bei der Anordnung der Abgabe des Hundes mit Haltungsverbot fünf Jahre,
  3. bei der Anordnung der sofortigen Tötung des Hundes, eines Leinen- oder Maulkorbzwangs oder der Abgabe des Hundes drei Jahre,
  4. bei der Verwarnung wegen eines Vorfalls ohne Gefährdung von Menschen sechs Monate nicht überschreiten. Kürzere Prüffristen sind zu vergeben, wenn dies nach den Umständen des Einzelfalls angemessen ist. Längere Fristen dürfen vergeben werden, wenn es sich um einen besonders schwerwiegenden Vorfall handelt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass wegen der Umstände des Einzelfalls die Gefahr der Wiederholung besteht. Die Gründe der Verlängerung sind aktenkundig zu machen. Die Frist beginnt mit dem Anlass, der die Speicherung begründet hat. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2004, 424 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004C2BNN00000000018 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=HuHG_BE_!_11

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.