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§ 1 Grem§90aSGB5BiG BE Landesnorm Berlin - Gemeinsames Landesgremium Gesetz zur Errichtung eines gemeinsamen Landesgremiums nach § 90a des Fünften Buc

Obsah (9)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9

Gesetz zur Errichtung eines gemeinsamen Landesgremiums nach § 90a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Vom 29. November 2012 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Gesetz zur Errichtung eines gemeinsamen Landesgremiums nach § 90a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom

  1. November 2012 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zur Errichtung eines gemeinsamen Landesgremiums nach § 90a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom
  2. November 2012 12.12.2012 Eingangsformel 12.12.2012 § 1 - Gemeinsames Landesgremium 12.12.2012 § 2 - Aufgaben 12.12.2012 § 3 - Beteiligte, Vorsitz 12.12.2012 § 4 - Beschlussfassung und Stimmenverhältnis 12.12.2012 § 5 - Entschädigung für die Sitzungsteilnahme 12.12.2012 § 6 - Kosten 12.12.2012 § 7 - Geschäftsordnung 12.12.2012 § 8 - Berichtspflicht 12.12.2012 § 9 - Inkrafttreten 12.12.2012 Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Eingangsformel § 1 Gemeinsames Landesgremium Im Land Berlin wird ein gemeinsames Landesgremium nach § 90a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gebildet.

§ 1§ 2 Aufgaben

(1)Das gemeinsame Landesgremium kann Empfehlungen zu sektorenübergreifenden Versorgungsfragen abgeben.
(2)Dem gemeinsamen Landesgremium ist Gelegenheit zur Stellungnahme zur Aufstellung und Anpassung des Bedarfsplans zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung und zu den in § 90a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgeführten Entscheidungen des Landesausschusses zu geben. Die Stellungnahmen des gemeinsamen Landesgremiums sind vom Landesausschuss bei seinen Entscheidungen zu berücksichtigen.
(3)Das gemeinsame Landesgremium bittet bei länderübergreifenden Fragestellungen die entsprechenden Gremien im Land Brandenburg um Stellungnahme und regt in geeigneten Abständen gemeinsame Beratungen zu bestimmten Fragestellungen an.
(4)Die Beteiligten nach § 3 Absatz 1 stellen dem gemeinsamen Landesgremium die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigten Daten zur Verfügung.

§ 2§ 3 Beteiligte, Vorsitz

(1)Beteiligte des gemeinsamen Landesgremiums sind: 1. Vertreterinnen oder Vertreter
  1. a)der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung,
  2. b)der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin,
  3. c)der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen in Berlin,
  4. d)der Berliner Krankenhausgesellschaft,
  5. e)der Ärztekammer Berlin sowie
  6. f)der Kammer für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Berlin (Psychotherapeutenkammer Berlin), 2. sachkundige Personen, die von den auf Landesebene für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen entsprechend § 140f Absatz 3 Satz 3 und 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch benannt werden, 3. die nach § 62 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bestellte Landesärztin für Psychiatrie oder der nach § 62 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bestellte Landesarzt für Psychiatrie und 4. die oder der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderung.
(2)Zu den Sitzungen des gemeinsamen Landesgremiums sind weitere Beteiligte hinzuzuziehen, soweit deren Belange berührt werden. Über die Hinzuziehung entscheidet die vorsitzende Person des gemeinsamen Landesgremiums.
(3)Den Vorsitz des gemeinsamen Landesgremiums führt das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied des Senats oder eine von diesem bestimmte Person.

§ 3

§ 4 Beschlussfassung und Stimmenverhältnis Das gemeinsame Landesgremium trifft seine Entscheidungen durch Beschluss. Stimmberechtigt sind nur die Vertreterinnen oder Vertreter der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung (sechs Stimmen), der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen in Berlin (insgesamt sechs Stimmen), der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (zwei Stimmen), der Berliner Krankenhausgesellschaft (zwei Stimmen), der Ärztekammer Berlin (eine Stimme) sowie der Psychotherapeutenkammer Berlin (eine Stimme). Die Vertreterinnen oder Vertreter der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung, der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen in Berlin, der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin sowie der Berliner Krankenhausgesellschaft können ihre Stimmen jeweils nur einheitlich abgeben.

§ 4

§ 5 Entschädigung für die Sitzungsteilnahme Die sachkundigen Personen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 haben für die Teilnahme an den Sitzungen des gemeinsamen Landesgremiums einen Anspruch auf Reisekostenvergütung, Ersatz des Verdienstausfalls und einen Pauschbetrag für Zeitaufwand nach § 140f Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Im Übrigen besteht kein Anspruch auf Entschädigung.

§ 5

§ 6 Kosten Die Kosten des gemeinsamen Landesgremiums einschließlich der nach § 5 Satz 1 zu zahlenden Entschädigungen tragen das Land Berlin zu einem Drittel, die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen in Berlin zu einem Drittel, die Kassenärztliche Vereinigung Berlin und die Berliner Krankenhausgesellschaft jeweils zu einem Neuntel sowie die Ärztekammer Berlin und die Psychotherapeutenkammer Berlin jeweils zu einem Achtzehntel.

§ 6

§ 7 Geschäftsordnung Das gemeinsame Landesgremium gibt sich mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der in § 4 Satz 2 festgelegten Stimmen eine Geschäftsordnung, in der neben der Arbeitsweise des gemeinsamen Landesgremiums insbesondere die Wahrnehmung der Aufgaben einer Geschäftsstelle, die Anzahl der Vertreterinnen oder Vertreter nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, die Hinzuziehung weiterer Beteiligter nach § 3 Absatz 2, die Beschlussfassung einschließlich der Abstimmungsmodalitäten und die Kostenabwicklung nach § 6 zu regeln sind.

§ 7

§ 8 Berichtspflicht Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung berichtet dem Abgeordnetenhaus von Berlin jährlich über die Arbeit des gemeinsamen Landesgremiums.

§ 8

§ 9 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

§ 9

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.