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§ 1 RdFBBZStVtrÄStVtr2G BE Landesnorm Berlin Gesetz zum Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin

Obsah (5)§ 1§ 2Artikel 1Artikel 2Artikel 3

Gesetz zum Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks Vom 15. Juni 2001 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbar

Gesetz zum Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks vom

  1. Juni 2001 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zum Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks vom
  2. Juni 2001 24.06.2001 Eingangsformel 24.06.2001 § 1 24.06.2001 § 2 24.06.2001 Anlage - Zweiter Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks Das Land Berlin und das Land Brandenburg schließen nachstehenden Staatsvertrag: 24.06.2001 Artikel 1 - Änderung des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks 24.06.2001 Artikel 2 - Währungsumstellung 24.06.2001 Artikel 3 - Inkrafttreten, Bekanntmachung 24.06.2001 Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Eingangsformel § 1 Dem Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 1§ 2

(1)Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2)Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.

§ 2

Anlage Zweiter Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks Das Land Berlin und das Land Brandenburg schließen nachstehenden Staatsvertrag: Artikel 1 Änderung des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks [Änderungsanweisungen zum Staatsvertrag über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks vom 29. Februar 1992, geändert durch Staatsvertrag vom 3. November 1998.]

Artikel 1Artikel 2 Währungsumstellung Bis zum 31.

Dezember 2001 gilt Artikel 1 Nr. 24 Buchstabe b mit der Maßgabe, dass der Betrag "500 000 EURO" ersetzt wird durch den Betrag "1 Million DM".

Artikel 2Artikel 3 Inkrafttreten, Bekanntmachung

(1)Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.
(2)Die Senatskanzlei des Landes Berlin und die Staatskanzlei des Landes Brandenburg können den Wortlaut des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks in der vom Inkrafttreten dieses Vertrages an geltenden Fassung bekannt machen. Protokollerklärung zu § 41 Protokollerklärung zu § 42

Artikel 3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.