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Artikel I MedPrZStÄndAbkG BE Landesnorm Berlin Gesetz zum Zweiten Abkommen vom 15. Dezember 2011 zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der

Gesetz zum Zweiten Abkommen vom 15. Dezember 2011 zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten Vom 21. September 2012 Zum 1

3.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe zur Einzelansicht Gesetz zum Zweiten Abkommen vom

  1. Dezember 2011 zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten vom
  2. September 2012 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zum Zweiten Abkommen vom
  3. Dezember 2011 zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten vom
  4. September 2012 03.10.2012 Eingangsformel 03.10.2012 § 1 03.10.2012 § 2 03.10.2012 Anlage - Zweites Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten 03.10.2012 Artikel I 03.10.2012 Artikel II - Inkrafttreten 03.10.2012 Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: zur Einzelansicht Eingangsformel § 1

(1)Dem Zweiten Abkommen vom
  1. Dezember 2011 zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten vom
  2. Juni 1994 (GVBl. 1995 S. 262), das durch das Abkommen vom
  3. Juli 1998 (GVBl. 2000 S. 531) geändert worden ist, wird zugestimmt.
(2)Das Zweite Abkommen vom 15. Dezember 2011 zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht. zur Einzelansicht § 1 § 2
(1)Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2)Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel II in Kraft tritt, wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt gemacht. * Fußnoten *) [Entsprechend der Bekanntmachung vom
  1. April 2013 (GVBl. S. 130) tritt das Abkommen vom 15.12.2013 nach seinem Artikel II am 01.04.2013 in Kraft.] zur Einzelansicht § 2 Anlage Zweites Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein, der Freistaat Thüringen - nachstehend „Länder“ genannt - schließen, vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften, nachstehendes Abkommen über die zweite Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten. Artikel I [Änderungsanweisungen zum Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten vom
  2. Juni 1994] zur Einzelansicht Artikel I Artikel II Inkrafttreten Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte Mitteilung der vertragsschließenden Länder, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind, dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen zugeht. * Fußnoten *) [Entsprechend der Bekanntmachung vom
  3. April 2013 (GVBl. S. 130) tritt das Abkommen vom 15.12.2013 nach seinem Artikel II am 01.04.2013 in Kraft.] zur Einzelansicht Artikel II

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.