Obsah (8)
§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 5a§ 5b§ 6Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Verwaltungsbezirk Spandau von Berlin Vom 23. Januar 1953 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Verwaltungsbezirk Spandau von Berlin vom
- Januar 1953 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Verwaltungsbezirk Spandau von Berlin vom
- Januar 1953 01.02.1953 Eingangsformel 01.02.1953 § 1 01.02.1953 § 2 01.02.1953 § 3 01.02.1953 § 4 01.02.1953 § 5 01.02.1953 § 5 a 01.02.1953 § 5 b 01.02.1953 § 6 01.02.1953 Auf Grund der §§ 5 und 19 des Reichsnaturschutzgesetzes vom
- Juni 1935 (RGBl. I S. 821) in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes vom
- Januar 1938 (RGBl. I S. 36) sowie des § 13 der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung vom
- Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) in der Fassung der Ergänzungsverordnung vom
- September 1938 (RGBl. I S. 1184) wird folgendes verordnet:
Eingangsformel § 1 Der in der Landschaftsschutzkarte bei dem Polizeipräsidenten in Berlin als höherer Naturschutzbehörde mit hellgrüner Farbe eingetragene Landschaftsteil „Weinmeisterhöhe“ wird in dem Umfang, der sich aus der Eintragung in die Landschaftsschutzkarte ergibt, mit dem Tage der Verkündung dieser Verordnung dem Schutze des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt.
§ 1§ 2 1.
Im Bereich des im § 1 genannten Landschaftsschutzgebietes dürfen Veränderungen, die geeignet sind, das Landschaftsbild oder die Natur zu beeinträchtigen, nicht vorgenommen werden. 2. Unter das Verbot fallen insbesondere:
- a)die Errichtung von Bauwerken aller Art, auch von solchen, die einer baupolizeilichen Genehmigung nicht bedürfen;
- b)die Beseitigung oder Beschädigung der innerhalb des geschützten Landschaftsteiles vorhandenen Hecken, Bäume und Gehölze;
- c)das Ablagern von Abfällen, Müll, Schutt und dergleichen;
- d)das Lagern und Zelten an anderen als hierfür vorgesehenen Plätzen;
- e)das Einrichten von Verkaufsständen;
- f)die Anlage von Abschütthalden, Baggerbetrieben, Kies-, Sand- und Lehmgruben sowie die Entnahme und das Einbringen von Bodenbestandteilen;
- g)der Bau von Drahtleitungen;
- h)das Anbringen von Bild- und Schrifttafeln, soweit sie sich nicht auf den Schutz des Landschaftsschutzgebietes oder den Verkehr beziehen;
- i)die Errichtung von Kleingärten und Wochenendsiedlungen.
§ 2
§ 3 Unberührt bleiben:
- a)die bisherige wirtschaftliche Nutzung, sofern diese dem Zweck dieser Verordnung nicht widerspricht;
- b)die Maßnahmen zur Pflege von Hecken, Bäumen und Gehölzen.
§ 3
§ 4 Ausnahmen von den Vorschriften im § 2 können von mir in besonderen Fällen zugelassen werden.
§ 4§ 5 Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs.
2 Nr. 4 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) handelt, wer, ohne im Besitz einer nach § 4 erforderlichen Ausnahmegenehmigung zu sein, in dem in § 1 bezeichneten Landschaftsschutzgebiet eine nach § 2 verbotene Veränderung vornimmt, die geeignet ist, das Landschaftsbild oder die Natur zu beeinträchtigen.
§ 5
§ 5 a Wer die Zuwiderhandlung nach § 5 gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht, wird nach § 21 a des Reichsnaturschutzgesetzes bestraft.
§ 5a
§ 5 b Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 5 oder eine Straftat nach § 5 a begangen worden, können
- Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit oder Straftat bezieht, und
- Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.
§ 5b
§ 6 Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. (V/2 66.02 Tgb. Nr. 266/52 G. B.) Berlin, den 23. Januar 1953. Der Polizeipräsident in Berlin als höhere Naturschutzbehörde Dr. Stumm
§ 6