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§ 3 BlnLichterfSLtSchV BE Landesnorm Berlin Verordnung zum Schutze eines Landschaftsteiles in Berlin-Lichterfelde-Süd im Verwaltungsbezirk Steglitz vo

Obsah (8)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 5a§ 5b§ 6

Verordnung zum Schutze eines Landschaftsteiles in Berlin-Lichterfelde-Süd im Verwaltungsbezirk Steglitz von Berlin Vom 03. November 1954 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Verordnung zum Schutze eines Landschaftsteiles in Berlin-Lichterfelde-Süd im Verwaltungsbezirk Steglitz von Berlin vom

  1. November 1954 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung zum Schutze eines Landschaftsteiles in Berlin-Lichterfelde-Süd im Verwaltungsbezirk Steglitz von Berlin vom
  2. November 1954 19.11.1954 Eingangsformel 19.11.1954 § 1 19.11.1954 § 2 19.11.1954 § 3 19.11.1954 § 4 19.11.1954 § 5 01.01.1975 § 5 a 01.01.1975 § 5 b 01.01.1975 § 6 19.11.1954 Auf Grund der §§ 5 und 19 des Reichsnaturschutzgesetzes vom
  3. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes vom
  4. Januar 1938 (RGBl. I S. 36) sowie des § 13 der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung vom
  5. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) in der Fassung der Ergänzungsverordnung vom
  6. September 1938 (RGBl. I S. 1184) wird folgendes verordnet:

Eingangsformel § 1 Der in der Landschaftsschutzkarte beim Polizeipräsidenten in Berlin als höherer Naturschutzbehörde grün schraffiert eingezeichnete Landschaftsteil südlich des Teltowkanals im Verwaltungsbezirk Steglitz von Berlin wird in dem Umfange, der sich aus der Eintragung in die Landschaftsschutzkarte ergibt, mit dem Tage der Verkündung dieser Verordnung dem Schutze des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt.

§ 1§ 2

(1)Es ist verboten, innerhalb des Schutzgebietes Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, das Landschaftsbild oder die Natur zu beeinträchtigen.
(2)Unter das Verbot fallen insbesondere:
  1. a)die Errichtung von Bauwerken aller Art, auch von solchen, die keiner baupolizeilichen Genehmigung bedürfen;
  2. b)das Einrichten von Verkaufsständen;
  3. c)die Beseitigung oder Beschädigung der Hecken, Bäume, Gehölze und Tümpel;
  4. d)das Einbringen und Ablagern von Abfällen, Müll, Trümmern, Schutt und dgl.;
  5. e)das Befahren mit Kraftfahrzeugen, Fahrrädern und Gespannen;
  6. f)der Bau von Drahtleitungen;
  7. g)das Anbringen von Bild- und Schrifttafeln, soweit sie nicht auf den Landschaftsschutz hinweisen.

§ 2

§ 3 Unberührt bleiben die bisherige Nutzung und pflegliche Maßnahmen, sofern sie dem Zweck dieser Verordnung nicht widersprechen.

§ 3

§ 4 Ausnahmen von den Vorschriften des § 2 können von mir in besonderen Fällen zugelassen werden.

§ 4§ 5 Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs.

2 Nr. 4 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) handelt, wer, ohne im Besitz einer nach § 4 erforderlichen Ausnahmegenehmigung zu sein, in dem in § 1 bezeichneten Landschaftsschutzgebiet eine nach § 2 verbotene Veränderung vornimmt, die geeignet ist, das Landschaftsbild oder die Natur zu beeinträchtigen.

§ 5

§ 5 a Wer die Zuwiderhandlung nach § 5 gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht, wird nach § 21 a des Reichsnaturschutzgesetzes bestraft.

§ 5a

§ 5 b Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 5 oder eine Straftat nach § 5 a begangen worden, können

  1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit oder Straftat bezieht, und
  2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.

§ 5b

§ 6 Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Die Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in Berlin-Lichterfelde-Süd, Verwaltungsbezirk Steglitz, vom

  1. August 1941 (Amtsblatt für den Landespolizeibezirk Berlin S. 202) tritt gleichzeitig außer Kraft. (V/2 66.02 Tgb. Nr. 439/53 G.B.) Berlin, den
  2. November
  3. Der Polizeipräsident in Berlin als höhere Naturschutzbehörde Dr. Stumm

§ 6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.