Verordnung zum Schutze eines Landschaftsteiles im Verwaltungsbezirk Spandau von Berlin vom
Eingangsformel § 1 Das in der Landschaftsschutzkarte beim Polizeipräsidenten in Berlin als höhere Naturschutzbehörde mit grüner Umrandung eingezeichnete Seegelände des Grimnitzsees nebst Schilfbestand und Uferwiesen in Pichelsdorf, im Verwaltungsbezirk Spandau von Berlin, wird in dem Umfange, der sich aus der Eintragung in die Landschaftsschutzkarte ergibt, mit dem Tage der Verkündung dieser Verordnung dem Schutze des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt.
Es ist verboten, innerhalb des Schutzgebietes Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuß zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten. 2. Unter das Verbot fallen insbesondere:
§ 3 Unberührt von den Bestimmungen des § 2 bleiben die wirtschaftliche und fischereirechtliche Nutzung in der bisherigen Art, pflegliche Maßnahmen und die wasserrechtlichen Vorschriften. Der bei der Räumung des Sees und des Zuflußgrabens anfallende Aushub darf nicht an den Uferrändern oder -böschungen abgelagert werden.
§ 4 Ausnahmen von den Vorschriften des § 2 können von mir in besonderen Fällen zugelassen werden.
2 Nr. 4 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) handelt, wer, ohne im Besitz einer nach § 4 erforderlichen Ausnahmegenehmigung zu sein, in dem in § 1 bezeichneten Landschaftsschutzgebiet eine nach § 2 verbotene Veränderung vornimmt, die geeignet ist, das Landschaftsbild oder die Natur zu beeinträchtigen.
§ 5 a Wer die Zuwiderhandlung nach § 5 gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht, wird nach § 21 a des Reichsnaturschutzgesetzes bestraft.
§ 5 b Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 5 oder eine Straftat nach § 5 a begangen worden, können
§ 6 Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungblatt für Berlin in Kraft. (V/2 66.02 Tgb. Nr. 42/55) Berlin, den
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.