← Deutschland

§ 5 SpandauVwBezLtSchV BE 1955 Landesnorm Berlin Verordnung zum Schutze eines Landschaftsteiles im Verwaltungsbezirk Spandau von Berlin vom 21. Oktobe

Obsah (8)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 5a§ 5b§ 6

Verordnung zum Schutze eines Landschaftsteiles im Verwaltungsbezirk Spandau von Berlin Vom 21. Oktober 1955 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Verordnung zum Schutze eines Landschaftsteiles im Verwaltungsbezirk Spandau von Berlin vom

  1. Oktober 1955 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung zum Schutze eines Landschaftsteiles im Verwaltungsbezirk Spandau von Berlin vom
  2. Oktober 1955 30.10.1955 Eingangsformel 30.10.1955 § 1 30.10.1955 § 2 30.10.1955 § 3 30.10.1955 § 4 30.10.1955 § 5 01.01.1975 § 5 a 01.01.1975 § 5 b 01.01.1975 § 6 30.10.1955 Auf Grund der §§ 5 und 19 des Reichsnaturschutzgesetzes vom
  3. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes vom
  4. Januar 1938 (RGBl. I S. 36) sowie des § 13 der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung vom
  5. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) in der Fassung der Ergänzungsverordnung vom
  6. September 1938 (RGBl. I S. 1184) wird folgendes verordnet:

Eingangsformel § 1 Das in der Landschaftsschutzkarte beim Polizeipräsidenten in Berlin als höhere Naturschutzbehörde mit grüner Umrandung eingezeichnete Seegelände des Grimnitzsees nebst Schilfbestand und Uferwiesen in Pichelsdorf, im Verwaltungsbezirk Spandau von Berlin, wird in dem Umfange, der sich aus der Eintragung in die Landschaftsschutzkarte ergibt, mit dem Tage der Verkündung dieser Verordnung dem Schutze des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt.

§ 1§ 2 1.

Es ist verboten, innerhalb des Schutzgebietes Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuß zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten. 2. Unter das Verbot fallen insbesondere:

  1. a)die Errichtung von Zäunen und Bauwerken aller Art, auch von solchen, die keiner baupolizeilichen Genehmigung bedürfen;
  2. b)das Einrichten von nicht transportablen Verkaufsständen;
  3. c)die Beseitigung oder Beschädigung der Bäume und Gehölze;
  4. d)das Einbringen und Ablagern von Abfällen, Müll, Trümmern, Schutt und dgl.;
  5. e)die Beschädigung der Seeufer und der Böschungen;
  6. f)der Bau von Drahtleitungen;
  7. g)die Entnahme von Boden- und Rasenplatten;
  8. h)das Anbringen von Bild- und Schrifttafeln, soweit sie nicht auf den Landschaftsschutz oder den Verkehr hinweisen.

§ 2

§ 3 Unberührt von den Bestimmungen des § 2 bleiben die wirtschaftliche und fischereirechtliche Nutzung in der bisherigen Art, pflegliche Maßnahmen und die wasserrechtlichen Vorschriften. Der bei der Räumung des Sees und des Zuflußgrabens anfallende Aushub darf nicht an den Uferrändern oder -böschungen abgelagert werden.

§ 3

§ 4 Ausnahmen von den Vorschriften des § 2 können von mir in besonderen Fällen zugelassen werden.

§ 4§ 5 Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs.

2 Nr. 4 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) handelt, wer, ohne im Besitz einer nach § 4 erforderlichen Ausnahmegenehmigung zu sein, in dem in § 1 bezeichneten Landschaftsschutzgebiet eine nach § 2 verbotene Veränderung vornimmt, die geeignet ist, das Landschaftsbild oder die Natur zu beeinträchtigen.

§ 5

§ 5 a Wer die Zuwiderhandlung nach § 5 gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht, wird nach § 21 a des Reichsnaturschutzgesetzes bestraft.

§ 5a

§ 5 b Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 5 oder eine Straftat nach § 5 a begangen worden, können

  1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit oder Straftat bezieht, und
  2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.

§ 5b

§ 6 Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungblatt für Berlin in Kraft. (V/2 66.02 Tgb. Nr. 42/55) Berlin, den

  1. Oktober
  2. Der Polizeipräsident in Berlin als höhere Naturschutzbehörde In Vertretung Dr. Urban

§ 6

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.