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§ 3 KrumFennLSchV BE Landesnorm Berlin Verordnung zum Schutze der Landschaft des Krummen Fenns im Ortsteil Nikolassee des Bezirkes Zehlendorf von Berl

Obsah (9)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 6a§ 6b§ 7

Verordnung zum Schutze der Landschaft des Krummen Fenns im Ortsteil Nikolassee des Bezirkes Zehlendorf von Berlin Vom 20. September 1960 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Verordnung zum Schutze der Landschaft des Krummen Fenns im Ortsteil Nikolassee des Bezirkes Zehlendorf von Berlin vom

  1. September 1960 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung zum Schutze der Landschaft des Krummen Fenns im Ortsteil Nikolassee des Bezirkes Zehlendorf von Berlin vom
  2. September 1960 21.10.1960 Eingangsformel 21.10.1960 § 1 21.10.1960 § 2 21.10.1960 § 3 21.10.1960 § 4 21.10.1960 § 5 21.10.1960 § 6 01.01.1975 § 6 a 01.01.1975 § 6 b 01.01.1975 § 7 21.10.1960 Auf Grund der §§ 5 und 19 des Reichsnaturschutzgesetzes vom
  3. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes vom
  4. Januar 1938 (RGBl. I S. 36) sowie auf Grund des § 13 der Durchführungsverordnung vom
  5. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) in der Fassung der Ergänzungsverordnung vom
  6. September 1938 (RGBl. I S. 1184) wird verordnet:

Eingangsformel § 1

(1)Das in der Landschaftsschutzkarte beim Senator für Bau- und Wohnungswesen in Berlin als höherer Naturschutzbehörde mit hellgrüner Farbe eingezeichnete Krumme Fenn im Ortsteil Nikolassee des Bezirks Zehlendorf von Berlin wird in dem Umfange, der sich aus der Eintragung in die Landschaftsschutzkarte ergibt, dem Schutze des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt.
(2)Die Landschaftsschutzkarte ist bei der obersten und höheren Naturschutzbehörde - Senator für Bau- und Wohnungswesen - niedergelegt. Weitere Ausfertigungen befinden sich bei
  1. a)der Landesstelle für Naturschutz- und Landschaftspflege in Berlin,
  2. b)dem Bezirksamt Zehlendorf von Berlin, Abt. Bau- und Wohnungswesen, als unterer Naturschutzbehörde.

§ 1

§ 2 Im Landschaftsschutzgebiet ist verboten,

  1. a)die Ruhe der Natur oder den Naturgenuß durch Lärm oder auf andere Weise zu stören,
  2. b)Abfälle, Müll, Schutt und Abraum aller Art abzulegen,
  3. c)zu zelten und zu baden,
  4. d)wildwachsende Pflanzen oder Pflanzenteile (z. B. Schmuckreisig) zu entnehmen oder zu beschädigen,
  5. e)freilebende Tiere zu fangen oder zu töten, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen,
  6. f)Nester, Nistkästen, Eier, Larven oder Puppen, insbesondere von Waldameisen, fortzunehmen oder zu beschädigen,
  7. g)mit durch Motorkraft angetriebenen Fahrzeugen, mit Fahrrädern und mit Gespannen zu fahren, sowie zu reiten und Vieh zu treiben,
  8. h)Kraftfahrzeuge zu parken,
  9. i)Mutterboden zu vernichten oder zu überschütten und Rasenplatten zu entnehmen, soweit diese Maßnahmen nicht pflegerischen Zwecken dienen,
  10. j)Kleingärten, Wochenendhäuser und ähnliche Anlagen zu errichten.

§ 2

§ 3 Vorhaben im Landschaftsschutzgebiet, die zu einer Schädigung der Natur, zu einer Beeinträchtigung des Naturgenusses oder zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes führen können und nicht nach § 2 verboten sind, bedürfen der Ausnahmegenehmigung der höheren Naturschutzbehörde. Insbesondere ist die Genehmigung erforderlich für

  1. a)das Errichten von Zäunen und Bauten aller Art, auch soweit eine bauaufsichtliche Erlaubnis (Baugenehmigung) nicht erforderlich ist,
  2. b)das Errichten von Freileitungen und das Verlegen von Kabeln aller Art,
  3. c)das Errichten von Verkaufsständen aller Art, soweit diese fest mit dem Boden verbunden sind oder abends nicht weggeräumt werden,
  4. d)das teilweise oder völlige Beseitigen von Hecken, Bäumen und Gehölzen,
  5. e)das Überziehen der Erdoberfläche mit Beton, Fliesen oder anderen festen Stoffen,
  6. f)das Anbringen von Bild- und Schrifttafeln, soweit sie sich nicht auf den Landschaftsschutz, den Verkehr oder die pflegerischen Maßnahmen beziehen.

§ 3

§ 4 Unberührt bleiben

  1. a)die Durchführung pflegerischer Maßnahmen,
  2. b)das Feuermachen im Freien im Zusammenhang mit den pflegerischen Maßnahmen,
  3. c)die unerläßlichen Abwehrmaßnahmen gegen Naturschädlinge und lästige Insekten,
  4. d)das Errichten von Zäunen und Baulichkeiten für pflegerische Zwecke.

§ 4

§ 5 Beim Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandene Verunstaltungen sind auf Anordnung der höheren Naturschutzbehörde zu beseitigen, wenn dies dem Betroffenen zuzumuten und ohne größere Aufwendungen möglich ist.

§ 5§ 6 Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs.

2 Nr. 4 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) handelt, wer in dem in § 1 bezeichneten Landschaftsschutzgebiet

  1. a)eine nach § 2 verbotene Handlung vornimmt,
  2. b)ohne in dem Besitz einer Ausnahmegenehmigung der höheren Naturschutzbehörde zu sein, ein Vorhaben nach der in § 3 aufgezählten Art ausführt, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuß zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten.

§ 6

§ 6 a Wer die Zuwiderhandlung nach § 6 gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht, wird nach § 21 a des Reichsnaturschutzgesetzes bestraft.

§ 6a

§ 6 b Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 6 oder eine Straftat nach § 6 a begangen worden, können

  1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit oder Straftat bezieht, und
  2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.

§ 6b§ 7

(1)Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2)Gleichzeitig tritt die Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Verwaltungsbezirk Zehlendorf der Reichshauptstadt Berlin vom
  1. November 1941 (Amtsblatt für den Landespolizeibezirk Berlin S. 282), soweit sie das Gelände des „Krummen Fenns südlich des Königsweges“ betrifft, außer Kraft. Berlin, den
  2. September 1960 Der Senator für Bau- und Wohnungswesen Schwedler

§ 7

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.