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§ 2 PichelswerderLSchV BE Landesnorm Berlin Verordnung zum Schutz der Landschaft des Pichelswerder vom 6. Januar 1937 gültig ab: 01.01.1975

Obsah (7)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 4a§ 4b§ 5

Verordnung zum Schutz der Landschaft des Pichelswerder Vom 6. Januar 1937 * Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Verordnung zum Schutz der Landschaft des Pichelswerder vom

  1. Januar 1937 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung zum Schutz der Landschaft des Pichelswerder vom
  2. Januar 1937 01.01.1975 Eingangsformel 01.01.1975 § 1 01.01.1975 § 2 01.01.1975 § 3 01.01.1975 § 4 01.01.1975 § 4a 01.01.1975 § 4b 01.01.1975 § 5 01.01.1975 Auf Grund der §§ 5 und 19 des Reichsnaturschutzgesetzes vom
  3. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) sowie des § 13 der Durchführungsverordnung hierzu vom
  4. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) wird für den Bereich des Pichelswerder im Ortsteil Spandau folgendes verordnet:

Eingangsformel § 1 Die in Berlin, Ortsteil Spandau, gelegene Landschaft des Pichelswerder, einschließlich des Schilfgürtels und der ihn umgebenden Wasserfläche, werden in dem Umfange, der sich aus der Eintragung in der Landschaftsschutzkarte bei dem Polizeipräsidenten in Berlin ergibt, mit dem Tage der Bekanntmachung dieser Verordnung dem Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt.

§ 1§ 2

(1)Es ist verboten, auf der in der Landschaftsschutzkarte durch rote Umrahmung kenntlich gemachten Fläche Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuß zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten. Hierunter fällt die Anlage von Bauwerken aller Art, von Rodelbahnen, Sand- und Kiesgruben, Müll- und Schuttplätzen, Verkaufsbuden, das Errichten von Zelten und offenen Feuerstellen, die Ausübung eines Wandergwerbes, das Wegwerfen von Abfällen, das Betreten und Befahren des Schilfgürtels, das Festlegen von Fahrzeugen aller Art innerhalb des Schilfgürtels oder bis zu 10 Metern davor, sowie das Anbringen von Inschriften, Werbezeichen und dergleichen.
(1a)Verunstaltungen sind zu beseitigen, wenn dies den Betroffenen sachlich und finanziell zuzumuten ist; behördlich genehmigte Anlagen werden hierdurch nicht berührt.
(2)Unberührt hiervon bleibt, sofern sie dem Zweck dieser Verordnung nicht widerspricht, die bisherige wirtschaftliche Nutzung. Erlaubt ist das Anbringen von Schrifttafeln in angemessener Zahl, Größe und Gestaltung, sofern sie auf die vorhandenen Gaststätten, Bootsverleihstellen und dergleichen auf dem Pichelswerder hinweisen.

§ 2

§ 3 Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung können von mir in besonderen Fällen zugelassen werden.

§ 3§ 4 Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs.

2 Nr. 4 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) handelt, wer, ohne im Besitz einer nach § 3 erforderlichen Ausnahmegenehmigung zu sein, in dem in § 1 bezeichneten Landschaftsschutzgebiet eine nach § 2 Abs. 1 verbotene Veränderung vornimmt, die geeignet ist, das Landschaftsbild oder die Natur zu beeinträchtigen.

§ 4

§ 4a Wer die Zuwiderhandlung nach § 4 gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht, wird nach § 21a des Reichsnaturschutzgesetzes bestraft.

§ 4a

§ 4b Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 4 oder eine Straftat nach § 4a begangen worden, können

  1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit oder Straftat bezieht, und
  2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.

§ 4b

§ 5 Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt für den Landespolizeibezirk Berlin in Kraft. 1) Fußnoten 1) [Red. Anm.: Die Verordnung wurde am 16.01.1937 im ABl. f. d. LPol.Bez. Bln. 1937, S. 13 verkündet.]

§ 5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.