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§ 5 PflSchDVO Bln Landesnorm Berlin - Inkrafttreten, Außerkrafttreten Verordnung zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes im Land Berlin (Pflanzens

Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

Verordnung zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes im Land Berlin (Pflanzenschutz-Durchführungsverordnung - PflSchDVO Bln) Vom 13. Januar 2021 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesa

Verordnung zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes im Land Berlin (Pflanzenschutz-Durchführungsverordnung - PflSchDVO Bln) vom

  1. Januar 2021 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes im Land Berlin (Pflanzenschutz-Durchführungsverordnung - PflSchDVO Bln) vom
  2. Januar 2021 20.02.2021 Eingangsformel 20.02.2021 § 1 - Anzeigepflicht 20.02.2021 § 2 - Anzeige 20.02.2021 § 3 - Bescheinigung über die Durchführung des Anzeigeverfahrens 20.02.2021 § 4 - Einheitliche Stelle 20.02.2021 § 5 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten 20.02.2021 Auf Grund des § 10 Satz 2 und des § 24 Absatz 1 Satz 2 des Pflanzenschutzgesetzes vom
  3. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), das zuletzt durch Artikel 278 der Verordnung vom
  4. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, verordnet der Senat:

Eingangsformel § 1 Anzeigepflicht

(1)Dem Pflanzenschutzamt Berlin als der für den Betriebssitz und den Ort der Tätigkeit, im Falle der Einfuhr als der für den Betriebssitz oder der für die Niederlassung des Verfügungsberechtigten im Land Berlin zuständigen Behörde, sind anzuzeigen
  1. die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für andere, sofern es sich nicht um gelegentliche Nachbarschaftshilfe handelt,
  2. die Beratung anderer über den Pflanzenschutz zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen,
  3. das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen und
  4. die Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln oder das innergemeinschaftliche Verbringen zu gewerblichen Zwecken.
(2)Die Anzeigepflicht nach § 14 der Gewerbeordnung bleibt unberührt.

§ 1

§ 2 Anzeige Die Anzeige nach § 1 Absatz 1 ist unter Verwendung der beim Pflanzenschutzamt Berlin erhältlichen Anzeigeformulare zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich oder elektronisch zu erstatten. Änderungen der in der Anzeige mitgeteilten Angaben sind dem Pflanzenschutzamt Berlin innerhalb von vier Wochen nach Eintritt der Änderung schriftlich oder elektronisch unter Verwendung der beim Pflanzenschutzamt erhältlichen Anzeigeformulare anzuzeigen.

§ 2

§ 3 Bescheinigung über die Durchführung des Anzeigeverfahrens Sind die erforderlichen Unterlagen vollständig eingereicht, bescheinigt das Pflanzenschutzamt Berlin innerhalb von vier Wochen schriftlich oder elektronisch die ordnungsgemäße Durchführung der Erst- oder Änderungsanzeige. Für die Ausstellung der Bescheinigung wird eine Gebühr gemäß der Pflanzenschutzgebührenordnung vom 30. Oktober 1991 (GVBl. S. 248), die zuletzt durch Verordnung vom 7. November 2017 (GVBl. S. 559) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

§ 3

§ 4 Einheitliche Stelle Das Anzeigeverfahren kann auch über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.

§ 4

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Pflanzenschutz-Durchführungsverordnung vom 11. August 2009 (GVBl. S. 414) außer Kraft.

§ 5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.