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§ 1 CoronaVV BE 4 Landesnorm Berlin - Grundsätzliche Pflichten SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung vom 23. Juni 2020 gültig ab: 31.10.2020 gültig bi

SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung Vom 23. Juni 2020 § 1 Grundsätzliche Pflichten

(1)Jede Person ist angehalten, die physisch sozialen Kontakte zu anderen Menschen möglichst gering zu halten. Dies gilt insbesondere für Personen, die Symptome einer Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts aufweisen.
(2)Bei Kontakten zu anderen Menschen ist einschließlich aller Zusammenkünfte und Veranstaltungen auch im privaten Bereich ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Satz 1 gilt nicht, sofern eine körperliche Nähe unter 1,5 Metern nach den Umständen nicht zu vermeiden ist, insbesondere
  1. bei der Erbringung von Tätigkeiten im Rahmen der Gesundheitsversorgung und Pflege einschließlich der Versorgung mit Heil-, Hilfs- und Pflegehilfsmitteln,
  2. in der Kindertagesförderung im Sinne des § 22 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 16a des Gesetzes vom
  4. April 2020 (BGBl. I S. 960) geändert worden ist, in Schulen einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges im Sinne des Schulgesetzes vom
  5. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  6. Juni 2020 (GVBl. S. 538) geändert worden ist, sowie in der beruflichen Bildung,
  7. bei der Erbringung körpernaher Dienstleistungen,
  8. wegen der baulich bedingten Enge notwendigerweise von mehreren Personen zeitgleich zu nutzender Räumlichkeiten, zum Beispiel in öffentlichen Verkehrsmitteln oder Kraftfahrzeugen, oder
  9. wenn ein Hygienerahmenkonzept nach § 2 Absatz 3 ausnahmsweise eine Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 Metern vorsieht und andere Maßnahmen zur Gewährleistung des Infektionsschutzes vorhanden sind.
(3)Absatz 1 und 2 gelten nicht für Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, Angehörige des eigenen Haushalts und für Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, sowie im Umgang mit Schwerstkranken und Sterbenden.
(4)Der Aufenthalt im öffentlichen Raum im Freien, insbesondere auf Straßen, Wegen, Plätzen und in Grünanlagen ist in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages nur allein, im Kreise der in § 1 Absatz 3 genannten Personen, sowie für bis zu fünf Personen aus mehreren Haushalten oder Angehörigen von zwei Haushalten gestattet. § 5 Absatz 7 und § 6 bleiben unberührt.
(5)Absatz 4 gilt nicht
  1. für Aufenthalte im öffentlichen Raum zum Zweck der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film oder anderen Medien,
  2. für die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener oder ehrenamtlicher Tätigkeiten, einschließlich der jahreszeitlich bedingt erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher, gartenbaulicher und forstwirtschaftlicher Flächen,
  3. für die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, von Eisenbahnen und Flugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und von Kraftfahrzeugen, mit denen eine entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung erfolgt oder die zu beruflichen und dienstlichen Zwecken von Mitarbeitenden gemeinsam genutzt werden müssen. Weitere Fassungen dieser Norm § 1 CoronaVV BE 4, vom 26.11.2020, gültig ab 29.11.2020 bis 15.12.2020 § 1 CoronaVV BE 4, vom 17.11.2020, gültig ab 21.11.2020 bis 28.11.2020 § 1 CoronaVV BE 4, vom 29.10.2020, gültig ab 02.11.2020 bis 20.11.2020 § 1 CoronaVV BE 4, vom 20.10.2020, gültig ab 24.10.2020 bis 30.10.2020 § 1 CoronaVV BE 4, vom 06.10.2020, gültig ab 10.10.2020 bis 23.10.2020 § 1 CoronaVV BE 4, vom 29.09.2020, gültig ab 03.10.2020 bis 09.10.2020 § 1 CoronaVV BE 4, vom 01.09.2020, gültig ab 05.09.2020 bis 02.10.2020 § 1 CoronaVV BE 4, vom 21.07.2020, gültig ab 25.07.2020 bis 04.09.2020 § 1 CoronaVV BE 4, vom 23.06.2020, gültig ab 27.06.2020 bis 24.07.2020 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 562 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004C8BNN00000000014 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaVV_BE_!_1

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