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§ 2 CoronaVV BE 4 Landesnorm Berlin - Schutz- und Hygienekonzept SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung vom 23. Juni 2020 gültig ab: 24.10.2020 gültig

SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung Vom 23. Juni 2020 § 2 Schutz- und Hygienekonzept

(1)Die Verantwortlichen für Veranstaltungen, in Betrieben und anderen Einrichtungen, insbesondere Unternehmen, Gaststätten, Hotels, Verkaufsstellen, Vergnügungsstätten, Kultur- und Bildungseinrichtungen, Stiftungen, Informations- und Beratungsstellen, Bildungsangebote, Eingliederungsmaßnahmen nach dem Sozialgesetzbuch, öffentlich geförderten Einrichtungen, Projekte und Maßnahmen sowie für Vereine, Sportstätten, Krankenhäuser, Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen einschließlich ambulanter Pflegedienste und entgelt- und zuwendungsfinanzierte Angebote haben entsprechend der spezifischen Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Die nach Satz 1 Verantwortlichen stellen die Einhaltung der in dem Schutz- und Hygienekonzept festgelegten Schutzmaßnahmen sicher. Für private Veranstaltungen und Zusammenkünfte im Freien gilt unbeschadet Satz 1 die Pflicht zur Erstellung eines individuellen Schutz- und Hygienekonzeptes und dessen Vorlage auf Verlangen bei mehr als 20 zeitgleich anwesenden Personen.
(2)Bei der Erstellung des Schutz- und Hygienekonzepts sind die einschlägigen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Infektionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung und die Vorgaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden zu berücksichtigen und die Vorgaben dieser Verordnung und der Verordnung nach Absatz 3 zu beachten. Wesentliche Ziele der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen sind die Reduzierung von Kontakten, die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der maximal für die jeweilige Fläche zugelassenen Personenzahl, die Steuerung des Zutritts und die Vermeidung von Warteschlangen sowie die ausreichende Belüftung im geschlossenen Raum. Ein weiteres wesentliches Ziel der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen ist die Sicherstellung der Kontaktnachverfolgung durch geeignete Maßnahmen. Aushänge zu den Abstands- und Hygieneregeln sind gut sichtbar anzubringen.
(3)Die jeweils zuständige Senatsverwaltung kann im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept Näheres zu den Anforderungen an das Schutz- und Hygienekonzept nach Absatz 2, einschließlich Vorgaben zu Auslastungsgrenzen, Zutritts- und Besuchsregelungen, bestimmen. Die jeweils zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung, Bestimmungen nach Satz 1 auch durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes zu treffen.
(4)Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Veranstaltungen gemäß § 6 Absatz 3 Nummer 2 und 3. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 CoronaVV BE 4, vom 29.10.2020, gültig ab 02.11.2020 bis 15.12.2020 § 2 CoronaVV BE 4, vom 06.10.2020, gültig ab 10.10.2020 bis 23.10.2020 § 2 CoronaVV BE 4, vom 29.09.2020, gültig ab 03.10.2020 bis 09.10.2020 § 2 CoronaVV BE 4, vom 01.09.2020, gültig ab 05.09.2020 bis 02.10.2020 § 2 CoronaVV BE 4, vom 21.07.2020, gültig ab 25.07.2020 bis 04.09.2020 § 2 CoronaVV BE 4, vom 26.06.2020, gültig ab 02.07.2020 bis 24.07.2020 § 2 CoronaVV BE 4, vom 23.06.2020, gültig ab 27.06.2020 bis 01.07.2020 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 562 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004C8BNN00000000024 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaVV_BE_!_2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.