SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung Vom 23. Juni 2020 § 3 Anwesenheitsdokumentation
(1)Über § 2 hinaus haben die Verantwortlichen für 1. Veranstaltungen und Zusammenkünfte, 2. Gaststätten, 3. Hotels, 4. Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Betriebe, 5. Kinos, Theater, Konzert- und Opernhäuser, 6. Dienstleistungsgewerbe im Bereich der körpernahen Dienstleistungen, 7. den Sportbetrieb in gedeckten Sportanlagen einschließlich Hallenbädern, in Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen der Sportausübung dienenden Räumen und für sportbezogene und ähnliche Freizeitangebote sowie für den Sportbetrieb im Freien nach § 5 Absatz 7 Satz 1 Buchstabe
- b)bis
- g)und 8. staatliche, private und konfessionelle Hochschulen für Veranstaltungsräume, in denen der Präsenzbetrieb durchgeführt wird eine Anwesenheitsdokumentation zu führen, soweit geschlossene Räume betroffen sind und es sich im Falle der Nummer 2 nicht ausschließlich um die Abholung von Speisen oder Getränken handelt. Für Veranstaltungen und Zusammenkünfte im privaten Bereich gilt die Pflicht zum Führen einer Anwesenheitsdokumentation bei mehr als zehn zeitgleich anwesenden Personen, die nicht in einem Haushalt leben. Die Verantwortlichen für Veranstaltungen haben eine Anwesenheitsdokumentation auch zu führen, soweit die Veranstaltung ganz oder teilweise im Freien stattfindet. Die Verantwortlichen für Gaststätten haben eine Anwesenheitsdokumentation auch zu führen, soweit Speisen oder Getränke im Freien serviert oder im Wege der Selbstbedienung zum Verzehr im Bereich der genehmigten Außengastronomie abgegeben werden.
(2)Die Anwesenheitsdokumentation darf ausschließlich zum Vollzug infektionsschutzrechtlicher Vorschriften, insbesondere zur Kontaktnachverfolgung, genutzt werden und muss die folgenden Angaben enthalten:
- Vor- und Familienname,
- Telefonnummer,
- Bezirk oder Gemeinde des Wohnortes oder des Ortes des ständigen Aufenthaltes,
- vollständige Anschrift oder E-Mail-Adresse,
- Anwesenheitszeit und
- Platz- oder Tischnummer, sofern vorhanden. Die Anwesenheitsdokumentation nach Satz 1 ist für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung oder Inanspruchnahme einer Dienstleistung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte aufzubewahren oder zu speichern. Die Anwesenheitsdokumentation ist den zuständigen Behörden zur Kontrolle der Verpflichtungen nach Absatz 1, 3 und 4 auf Verlangen zugänglich zu machen. Darüber hinaus ist den zuständigen Behörden auf Verlangen die Anwesenheitsdokumentation auszuhändigen oder ihnen auf sonstige geeignete Weise der Zugriff zu ermöglichen, wenn festgestellt wird, dass eine Person zum Zeitpunkt der Veranstaltung, des Besuchs oder der Inanspruchnahme der Dienstleistung krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig oder Ausscheiderin oder Ausscheider im Sinne des Infektionsschutzgesetzes war. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist die Anwesenheitsdokumentation zu löschen oder zu vernichten.
(3)Anwesende Personen wie Teilnehmerinnen und Teilnehmer, Gäste, Besucherinnen und Besucher, Kundinnen und Kunden oder Nutzerinnen und Nutzer sind verpflichtet, die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 vollständig und wahrheitsgemäß zu machen.
(4)Die Verantwortlichen im Sinne des Absatz 1 haben anwesenden Personen, die unvollständige oder offensichtlich falsche Angaben machen, den Zutritt oder den weiteren Verbleib zu verwehren.
(5)Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Veranstaltungen gemäß § 6 Absatz 3 Nummer 2 und 3. Weitere Fassungen dieser Norm § 3 CoronaVV BE 4, vom 26.11.2020, gültig ab 29.11.2020 bis 15.12.2020 § 3 CoronaVV BE 4, vom 17.11.2020, gültig ab 21.11.2020 bis 28.11.2020 § 3 CoronaVV BE 4, vom 29.10.2020, gültig ab 02.11.2020 bis 20.11.2020 § 3 CoronaVV BE 4, vom 29.09.2020, gültig ab 03.10.2020 bis 09.10.2020 § 3 CoronaVV BE 4, vom 01.09.2020, gültig ab 05.09.2020 bis 02.10.2020 § 3 CoronaVV BE 4, vom 21.07.2020, gültig ab 25.07.2020 bis 04.09.2020 § 3 CoronaVV BE 4, vom 23.06.2020, gültig ab 27.06.2020 bis 24.07.2020 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 562 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004C8BNN00000000030 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaVV_BE_!_3