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§ 5 CoronaVV BE 4 Landesnorm Berlin - Weitere Hygiene- und Schutzregeln für besondere Bereiche SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung vom 23. Juni 2020

SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung Vom 23. Juni 2020 § 5 Weitere Hygiene- und Schutzregeln für besondere Bereiche

(1)In geschlossenen Räumen darf gemeinsam nur gesungen werden, wenn die im Hygienerahmenkonzept der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung nach § 2 Absatz 3 festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards eingehalten werden. Satz 1 gilt nicht für in § 1 Absatz 3 genannte Personen.
(2)Bei Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin hat die die Versammlung veranstaltende Person ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen, aus dem die vorgesehenen Maßnahmen zur Gewährleistung des Mindestabstands und der jeweils zu beachtenden Hygieneregeln, wie erforderlichenfalls das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder der Verzicht auf gemeinsame Sprechchöre durch die Teilnehmenden während der Versammlung, sowie zur Gewährleistung der nach der nutzbaren Fläche des Versammlungsortes zulässigen Teilnehmendenzahl bei der Durchführung der Versammlung hervorgehen. Die Versammlungsbehörde kann die Vorlage dieses Schutz- und Hygienekonzepts von der die Versammlung veranstaltenden Person verlangen und beim zuständigen Gesundheitsamt eine infektionsschutzrechtliche Bewertung des Konzepts einholen. Bei der Durchführung der Versammlungen ist die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts von der Versammlungsleitung sicherzustellen.
(3)Zugelassene Krankenhäuser dürfen planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe unter der Voraussetzung durchführen, dass Reservierungs- und Freihaltevorgaben eingehalten werden und die Rückkehr in einen Krisenmodus wegen einer Verschärfung der Pandemielage jederzeit kurzfristig umgesetzt werden kann. Das Nähere hierzu bestimmt die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung.
(4)Der Zutritt zu Kaufhäusern und Einkaufszentren (Malls) ist vom Betreiber gesondert zu regulieren. Aufenthaltsanreize in Kaufhäusern und Einkaufszentren (Malls) dürfen nicht geschaffen werden.
(5)Auf Veranstaltungen sind die Bestuhlung und Anordnung der Tische so vorzunehmen, dass zwischen Personen, die nicht unter die Ausnahme des § 1 Absatz 3 fallen, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird oder ein ausreichender Infektionsschutz durch andere Schutzmaßnahmen oder Schutzvorrichtungen zur Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel gewährleistet werden kann. Abweichend von Satz 1 sowie § 1 Absatz 2 Satz 1 dürfen Gruppen von bis zu sechs Personen mit weniger als 1,5 Metern Abstand untereinander platziert werden. Bei Veranstaltungen im Freien kann der Mindestabstand nach Satz 1 unterschritten werden, sofern der Schutz vor Tröpfcheninfektionen und Aerosolen sichergestellt ist.
(6)Für Publikums- und Wartebereiche in den Behörden, sonstigen öffentlichen Stellen des Landes Berlin und der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der Gerichte, gilt Absatz 4 Satz 1 und 2 vorbehaltlich bereichsspezifischer Zutrittsregelungen aus Gründen des Infektionsschutzes entsprechend.
(7)In Gaststätten und Schankwirtschaften dürfen Speisen und Getränke nur an Tischen sowie sitzend an Theken und Tresen verzehrt werden. Die Bestuhlung und Anordnung der Tische ist so vorzunehmen, dass zwischen Personen, die nicht unter die Ausnahme des § 1 Absatz 3 fallen, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. Abweichend von Satz 2 sowie § 1 Absatz 2 Satz 1 dürfen Gruppen von bis zu sechs Personen mit weniger als 1,5 Metern Abstand untereinander an einem Tisch sitzen. Im Freien kann der Mindestabstand nach Satz 2 unterschritten werden, sofern der Schutz vor Tröpfcheninfektionen und Aerosolen sichergestellt ist. Im Abstandsbereich dürfen sich keine Personen aufhalten. Ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime ist sicherzustellen. Die Sätze 1 bis 6 gelten auch bei geschlossenen Gesellschaften in Gaststätten oder sonstigen für Feierlichkeiten angemieteten Räumlichkeiten.
(8)Sport darf vorbehaltlich des Satzes 2 nur kontaktfrei und unter Einhaltung der Abstandsregelungen nach § 1 Absatz 2 erfolgen. Soweit es für die reine Sportausübung zwingend erforderlich ist, gilt die Beschränkung des Satz 1 nicht:
  1. a)für den Personenkreis gemäß § 1 Absatz 3,
  2. b)für Kaderathletinnen und -athleten, Bundesligateams und Profisportlerinnen und Profisportler,
  3. c)für Mannschafts- und Gruppensport in festen Trainingsgruppen von höchstens 30 Personen einschließlich des Funktionsteams,
  4. d)für Kampfsport in festen Trainingsgruppen von höchstens 4 Personen zuzüglich des Funktionsteams, wobei sich die Zahl der insgesamt zulässigen Trainingsgruppen nach der Vorgabe für die genutzte Sportanlage richtet,
  5. e)für feste Tanz- und andere Sportpaare,
  6. f)für die sportliche Nutzung von Segel- und Ruderbooten sowie Kanus, mit Ausnahme von Drachenbooten,
  7. g)für Trainerinnen und Trainer sowie Sportlerinnen und Sportler, soweit sie eine für die Sportausübung notwendige Hilfestellung leisten. Die Verantwortlichen sind verpflichtet vor Beginn der Sporteinheit auf die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts nach § 2 Absatz 1 hinzuweisen und für dessen Umsetzung Sorge zu tragen. Regelungen über den Sport an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft, an Einrichtungen der Berufsbildung sowie als studienbezogener Lehrbetrieb der Hochschulen gehen diesem Absatz vor.
(9)Der sportliche Wettkampfbetrieb ist zulässig, soweit er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet. Zuschauende sind unter Einhaltung der in § 6 festgeschriebenen Personenobergrenzen für zeitgleich Anwesende bei einer Veranstaltung, wobei die für den Spielbetrieb erforderlichen Personen bei der Berechnung der Personenobergrenze berücksichtigt werden, zulässig. Fan-Gesänge und Sprechchöre sind zu unterlassen.
(10)Schwimmbäder, Frei- und Strandbäder dürfen nur mit Genehmigung des örtlich zuständigen Gesundheitsamtes geöffnet werden.
(11)Im Bereich der Kindertagesförderung kann die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung in Fällen eines auf Grund der Infektionslage eingeschränkten Einsatzes von Fachpersonal in den Einrichtungen Näheres bestimmen, um dennoch die Betreuungsumfänge unter Beachtung der Hygienevorgaben nach dem Kindertagesförderungsgesetz vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 535) geändert worden ist, erfüllen zu können.
(12)Die entgeltliche Erbringung sexueller Dienstleistungen ist zulässig; gesichtsnahe Praktiken sind nicht erlaubt. Der Betrieb von Prostitutionsstätten und von Prostitutionsvermittlungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom
  1. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das zuletzt durch Artikel 182 der Verordnung vom
  2. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, sind zulässig, soweit sie ausschließlich Dienstleistungen nach Satz 1 anbieten. Die Erbringung sexueller Dienstleistungen in Prostitutionsfahrzeugen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes ist untersagt. Die Organisation oder die Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes sind untersagt. Die anbietende Person der Dienstleistungen nach Satz 1 sowie die Betreiberin oder der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes haben entsprechend § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Das Angebot der Dienstleistungen nach Satz 1 ist nur nach Terminvereinbarung und ausschließlich an einzelne Personen erlaubt. § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und Absatz 2 sowie § 4 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 2 bis 4 gelten entsprechend.
(13)Staatliche, private und konfessionelle Hochschulen führen ihren Lehrbetrieb im Wintersemester 2020/2021 nach Möglichkeit als Hybridsemester mit einer Mischung aus digitaler Lehre und Präsenzveranstaltungen durch. Präsenzlehrveranstaltungen, Praxisformate und Prüfungen können unter Beachtung der grundsätzlichen Pflichten, der Schutz- und Hygieneregeln nach Teil 1 sowie der jeweils in den Hochschulen geltenden besonderen Bestimmungen durchgeführt werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 5 CoronaVV BE 4, vom 26.11.2020, gültig ab 29.11.2020 bis 15.12.2020 § 5 CoronaVV BE 4, vom 17.11.2020, gültig ab 21.11.2020 bis 28.11.2020 § 5 CoronaVV BE 4, vom 03.11.2020, gültig ab 07.11.2020 bis 20.11.2020 § 5 CoronaVV BE 4, vom 29.10.2020, gültig ab 02.11.2020 bis 06.11.2020 § 5 CoronaVV BE 4, vom 27.10.2020, gültig ab 31.10.2020 bis 01.11.2020 § 5 CoronaVV BE 4, vom 20.10.2020, gültig ab 24.10.2020 bis 30.10.2020 § 5 CoronaVV BE 4, vom 06.10.2020, gültig ab 10.10.2020 bis 23.10.2020 § 5 CoronaVV BE 4, vom 01.09.2020, gültig ab 05.09.2020 bis 02.10.2020 § 5 CoronaVV BE 4, vom 04.08.2020, gültig ab 08.08.2020 bis 04.09.2020 § 5 CoronaVV BE 4, vom 21.07.2020, gültig ab 25.07.2020 bis 07.08.2020 § 5 CoronaVV BE 4, vom 23.06.2020, gültig ab 27.06.2020 bis 24.07.2020 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 562 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004C8BNN00000000049 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaVV_BE_!_5

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