SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung Vom 23. Juni 2020 § 6 Personenobergrenzen bei Veranstaltungen
(1)Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 sind Veranstaltungen im Freien mit mehr als 5 000 zeitgleich Anwesenden verboten.
(2)Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 sind Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 1 000 zeitgleich Anwesenden verboten.
(3)Absatz 1 und 2 gilt nicht für
- Religiös-kultische Veranstaltungen im Sinne des Artikel 4 des Grundgesetzes und Artikel 29 Absatz 1 der Verfassung von Berlin ,
- Versammlungen im Sinne des Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin ,
- Veranstaltungen, einschließlich Sitzungen, des Europäischen Parlaments, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Deutschen Bundestages, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Bundesrates und seiner Ausschüsse, des Abgeordnetenhauses, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Europäischen Rates, des Rates der Europäischen Union, der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, des Senats von Berlin, des Rats der Bürgermeister und seiner Ausschüsse, des Verfassungsgerichtshofes von Berlin, der Bezirksverordnetenversammlungen, ihrer Fraktionen und Ausschüsse sowie der Auslandsvertretungen, der Organe der Rechtspflege, der Organe, Gremien und Behörden der Europäischen Union, der internationalen Organisationen, des Bundes und der Länder und anderer Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, und
- Parteiversammlungen sowie Versammlungen von Wählergemeinschaften, wenn sie auf Grund des Parteiengesetzes oder zur Vorbereitung der Teilnahme an allgemeinen Wahlen durchgeführt werden.
(4)Abweichend von Absatz 1 sind private Veranstaltungen oder private Zusammenkünfte im Freien nur mit bis zu 25 zeitgleich Anwesenden zulässig. Abweichend von Absatz 2 sind private Veranstaltungen oder private Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen nur im Kreise der in § 1 Absatz 3 genannten Personen oder der Angehörigen von zwei Haushalten oder der Angehörigen eines Haushalts mit bis zu fünf weiteren zeitgleich anwesenden Personen zulässig. Weitere Fassungen dieser Norm § 6 CoronaVV BE 4, vom 26.11.2020, gültig ab 29.11.2020 bis 15.12.2020 § 6 CoronaVV BE 4, vom 29.10.2020, gültig ab 02.11.2020 bis 28.11.2020 § 6 CoronaVV BE 4, vom 27.10.2020, gültig ab 31.10.2020 bis 01.11.2020 § 6 CoronaVV BE 4, vom 06.10.2020, gültig ab 10.10.2020 bis 23.10.2020 § 6 CoronaVV BE 4, vom 29.09.2020, gültig ab 03.10.2020 bis 09.10.2020 § 6 CoronaVV BE 4, vom 01.09.2020, gültig ab 05.09.2020 bis 02.10.2020 § 6 CoronaVV BE 4, vom 04.08.2020, gültig ab 08.08.2020 bis 04.09.2020 § 6 CoronaVV BE 4, vom 21.07.2020, gültig ab 25.07.2020 bis 07.08.2020 § 6 CoronaVV BE 4, vom 23.06.2020, gültig ab 27.06.2020 bis 24.07.2020 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 562 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004C8BNN00000000068 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaVV_BE_!_6