SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung Vom 23. Juni 2020 § 7 Verbote
(1)Tanzlustbarkeiten und ähnliche Unternehmen im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
- Juni 2020 (BGBl. I S. 1403) geändert worden ist, dürfen in geschlossenen Räumen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.
(2)Gaststätten mit der besonderen Betriebsart Diskotheken und ähnliche Betriebe im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom
- März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, dürfen in geschlossenen Räumen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Sie dürfen Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle, zur Abholung oder zur Lieferung anbieten. Auch in anderen Gaststätten sind Tanzveranstaltungen nicht zulässig.
(3)Saunen, Dampfbäder und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen zu halten. Entsprechende Bereiche in Hotels, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen sind ebenfalls geschlossen zu halten. Satz 1 gilt nicht für Trockensaunen; Aufgüsse in Trockensaunen sind verboten.
(4)Die Erbringung sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt ist untersagt. Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom
- Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das durch Artikel 57 des Gesetzes vom
- November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, dürfen weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden noch ihre Dienste außerhalb ihrer Betriebsstätte erbringen.
(5)Staatliche, private und konfessionelle Hochschulen führen ihren Lehrbetrieb bis einschließlich 30. September 2020 in der Regel mit Online-Formaten durch. Präsenzlehrveranstaltungen, Praxisformate und Prüfungen können unter Beachtung der grundsätzlichen Pflichten sowie der Schutz- und Hygieneregeln nach Teil 1 durchgeführt werden.
(6)Werkstätten, Tages- und Tagesförderstätten für Menschen mit Behinderungen dürfen bis einschließlich
- September 2020 nicht vollumfänglich öffnen. Die Leistungserbringung ist nur gestattet, wenn die Menschen mit Behinderung einer Wiederaufnahme der Leistungserbringung zugestimmt haben. In den Werkstätten für Menschen mit Behinderung ist die Zahl der gleichzeitig genutzten Arbeits- und Betreuungsplätze auf bis zu 90 Prozent der am
- März 2020 in einer Werkstatt vorhandenen Plätze begrenzt. Die entgeltfinanzierten Leistungserbringer der Eingliederungshilfe und der Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten sind zur Abwendung von Gefahren für Mitarbeitende und Leistungsberechtigte befugt, das Personal abweichend von den Leistungsvereinbarungen, insbesondere in anderen Angeboten einzusetzen, um die Versorgung der Leistungsberechtigten insgesamt sicherzustellen.
(7)In überwiegend öffentlich geförderten Theatern, Konzert- und Opernhäusern dürfen bis einschließlich 31. Juli 2020 öffentliche Veranstaltungen unabhängig von der Zahl der Teilnehmenden nicht stattfinden. Weitere Fassungen dieser Norm § 7 CoronaVV BE 4, vom 17.11.2020, gültig ab 21.11.2020 bis 15.12.2020 § 7 CoronaVV BE 4, vom 20.10.2020, gültig ab 17.11.2020 bis (gegenstandslos) § 7 CoronaVV BE 4, vom 03.11.2020, gültig ab 07.11.2020 bis 20.11.2020 § 7 CoronaVV BE 4, vom 29.10.2020, gültig ab 02.11.2020 bis 06.11.2020 § 7 CoronaVV BE 4, vom 06.10.2020, gültig ab 01.11.2020 bis (gegenstandslos) § 7 CoronaVV BE 4, vom 27.10.2020, gültig ab 31.10.2020 bis 01.11.2020 § 7 CoronaVV BE 4, vom 20.10.2020, gültig ab 24.10.2020 bis 30.10.2020 § 7 CoronaVV BE 4, vom 06.10.2020, gültig ab 10.10.2020 bis 23.10.2020 § 7 CoronaVV BE 4, vom 29.09.2020, gültig ab 03.10.2020 bis 09.10.2020 § 7 CoronaVV BE 4, vom 04.08.2020, gültig ab 08.08.2020 bis 02.10.2020 § 7 CoronaVV BE 4, vom 23.06.2020, gültig ab 27.06.2020 bis 24.07.2020 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 562 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004C8BNN00000000074 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaVV_BE_!_7