SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung Vom 23. Juni 2020 § 7 Verbote
(1)Tanzlustbarkeiten und ähnliche Unternehmen im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
- Juni 2020 (BGBl. I S. 1403) geändert worden ist, dürfen in geschlossenen Räumen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.
(2)Gaststätten mit der besonderen Betriebsart Diskotheken und ähnliche Betriebe im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom
- März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, dürfen in geschlossenen Räumen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Sie dürfen Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle, zur Abholung oder zur Lieferung anbieten. Auch in anderen Gaststätten sind Tanzveranstaltungen nicht zulässig.
(3)Saunen, Dampfbäder und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen zu halten. Entsprechende Bereiche in Hotels, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen sind ebenfalls geschlossen zu halten. Satz 1 gilt nicht für Trockensaunen; Aufgüsse in Trockensaunen sind verboten.
(4)Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom
- März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, sind in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages zu schließen.
(5)Abweichend von § 3 des Berliner Ladenöffnungsgesetzes vom 14. November 2006 (GVBl. S. 1045), das zuletzt durch Gesetz vom 13. Oktober 2010 (GVBl. S. 467) geändert worden ist, sind Verkaufsstellen, einschließlich der Verkaufsstände auf Märkten an Werktagen in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages zu schließen. An Werktagen sowie an Sonn- und Feiertagen dürfen während dieser Zeit abweichend von Satz 1 und § 5 des Berliner Ladenöffnungsgesetzes
- a)Tankstellen Ersatzteile für Kraftfahrzeuge, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig ist, sowie Betriebsstoffe anbieten;
- b)Apotheken Arzneimittel abgeben und apothekenübliche Waren anbieten;
- c)Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen, auf Verkehrsflughäfen und in Reisebusterminals Straßenkarten, Stadtpläne, Zeitungen, Zeitschriften, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Blumen, Reisetoilettenartikel und Bedarf für Reiseapotheke anbieten. An Werktagen dürfen während dieser Zeit abweichend von Satz 1 Verkaufsstellen nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 des Berliner Ladenöffnungsgesetzes öffnen, deren Angebot ausschließlich aus einer oder mehreren der Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften, Back und Konditorwaren, Milch und Milcherzeugnisse besteht. Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Berliner Ladenöffnungsgesetzes unberührt.
(6)Der Ausschank, die Abgabe und der Verkauf von alkoholischen Getränken sind in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages verboten. Weitere Fassungen dieser Norm § 7 CoronaVV BE 4, vom 17.11.2020, gültig ab 21.11.2020 bis 15.12.2020 § 7 CoronaVV BE 4, vom 20.10.2020, gültig ab 17.11.2020 bis (gegenstandslos) § 7 CoronaVV BE 4, vom 03.11.2020, gültig ab 07.11.2020 bis 20.11.2020 § 7 CoronaVV BE 4, vom 29.10.2020, gültig ab 02.11.2020 bis 06.11.2020 § 7 CoronaVV BE 4, vom 06.10.2020, gültig ab 01.11.2020 bis (gegenstandslos) § 7 CoronaVV BE 4, vom 20.10.2020, gültig ab 24.10.2020 bis 30.10.2020 § 7 CoronaVV BE 4, vom 06.10.2020, gültig ab 10.10.2020 bis 23.10.2020 § 7 CoronaVV BE 4, vom 29.09.2020, gültig ab 03.10.2020 bis 09.10.2020 § 7 CoronaVV BE 4, vom 04.08.2020, gültig ab 08.08.2020 bis 02.10.2020 § 7 CoronaVV BE 4, vom 21.07.2020, gültig ab 25.07.2020 bis 07.08.2020 § 7 CoronaVV BE 4, vom 23.06.2020, gültig ab 27.06.2020 bis 24.07.2020 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 562 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004C8BNN00000000079 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaVV_BE_!_7