SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung Vom 23. Juni 2020 § 7 Verbote
(1)Tanzlustbarkeiten und ähnliche Unternehmen im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
- Juni 2020 (BGBl. I S. 1403) geändert worden ist, dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.
(2)Gaststätten mit der besonderen Betriebsart Diskotheken und ähnliche Betriebe im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom
- März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Sie dürfen Speisen und Getränke zur Abholung oder zur Lieferung anbieten. Für die Abholung sind geeignete Vorkehrungen zur Steuerung der Kaufabwicklung und zur Vermeidung von Menschenansammlungen zu treffen. Auch in anderen Gaststätten sind Tanzveranstaltungen nicht zulässig.
(3)Fitness- und Tanzstudios, Saunen, Dampfbäder, Thermen und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen zu halten. Satz 1 gilt auch für entsprechende Bereiche in Hotels und ähnlichen Einrichtungen.
(4)Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom
- März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Sie dürfen Speisen und Getränke zur Abholung oder zur Lieferung anbieten. Für die Abholung sind geeignete Vorkehrungen zur Steuerung der Kaufabwicklung und zur Vermeidung von Menschenansammlungen zu treffen. Satz 1 gilt nicht für den Betrieb von Kantinen.
(5)Weihnachtsmärkte und Jahrmärkte sind verboten.
(5a)Bei der Öffnung von Verkaufsstellen, Kaufhäusern und Einkaufszentren (Malls) gilt für die Steuerung des Zutritts und zur Sicherung des Mindestabstandes ein Richtwert von maximal einer Person (Kundinnen und Kunden) pro 10 Quadratmeter Verkaufsfläche und Geschäftsraum. Unterschreiten die Verkaufsfläche oder der Geschäftsraum eine Größe von 10 Quadratmeter, so darf jeweils maximal eine Kundin oder ein Kunde eingelassen werden. Aufenthaltsanreize dürfen nicht geschaffen werden. § 1 Absatz 4 gilt entsprechend.
(6)Der Ausschank, die Abgabe und der Verkauf von alkoholischen Getränken sind in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages verboten.
(7)Dienstleistungsgewerbe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe dürfen weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden noch ihre Dienste anbieten. Satz 1 gilt nicht für Friseurbetriebe und medizinisch notwendige Behandlungen, insbesondere Physio-, Ergo- und Logotherapie, Podologie, Fußpflege und Heilpraktiker.
(8)Kinos, Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen, Gedenkstätten und kulturelle Veranstaltungsstätten in öffentlicher und privater Trägerschaft dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Der Leihbetrieb von Bibliotheken ist zulässig.
(9)Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), Freizeitparks, Betriebe für Freizeitaktivitäten sowie Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Betriebe dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.
(10)Die Tierhäuser und das Aquarium des Zoologischen Gartens Berlin und die Tierhäuser des Tierparks Berlin-Friedrichsfelde dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.
(11)Touristische Übernachtungen in Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben sind untersagt.
(12)Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom
- Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das durch Artikel 57 des Gesetzes vom
- November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, dürfen weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden, noch ihre Dienste außerhalb ihrer Betriebsstätte erbringen. Die Erbringung und Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt und erotische Massagen sind untersagt. Weitere Fassungen dieser Norm § 7 CoronaVV BE 4, vom 17.11.2020, gültig ab 21.11.2020 bis 15.12.2020 § 7 CoronaVV BE 4, vom 20.10.2020, gültig ab 17.11.2020 bis (gegenstandslos) § 7 CoronaVV BE 4, vom 29.10.2020, gültig ab 02.11.2020 bis 06.11.2020 § 7 CoronaVV BE 4, vom 06.10.2020, gültig ab 01.11.2020 bis (gegenstandslos) § 7 CoronaVV BE 4, vom 27.10.2020, gültig ab 31.10.2020 bis 01.11.2020 § 7 CoronaVV BE 4, vom 20.10.2020, gültig ab 24.10.2020 bis 30.10.2020 § 7 CoronaVV BE 4, vom 06.10.2020, gültig ab 10.10.2020 bis 23.10.2020 § 7 CoronaVV BE 4, vom 29.09.2020, gültig ab 03.10.2020 bis 09.10.2020 § 7 CoronaVV BE 4, vom 04.08.2020, gültig ab 08.08.2020 bis 02.10.2020 § 7 CoronaVV BE 4, vom 21.07.2020, gültig ab 25.07.2020 bis 07.08.2020 § 7 CoronaVV BE 4, vom 23.06.2020, gültig ab 27.06.2020 bis 24.07.2020 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 562 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004C8BNN00000000081 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaVV_BE_!_7