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§ 8 CoronaVV BE 4 Landesnorm Berlin - Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende aus dem Ausland; Beobachtung SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnun

SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung Vom 23. Juni 2020 § 8 Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende aus dem Ausland; Beobachtung

(1)Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Berlin einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet nach Absatz 4 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.
(2)Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich das für sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtungen nach Absatz 1 hinzuweisen. Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, das zuständige Gesundheitsamt hierüber unverzüglich zu informieren. Für die Verpflichtung zur Meldung und Auskunft nach Satz 1 und 2 sind die Angaben gemäß Nummer I Ziffer 1 Satz 1 bis 3 der Anordnung betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom 6. August 2020 (BAnz AT 07.08.2020 B5) in der jeweils geltenden Fassung mitzuteilen; diese Mitteilung kann auch über die von Beförderern im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Flug- oder Schiffsverkehr gemäß Anlage 2 dieser Anordnung zu verwendende Aussteigekarte erfolgen.
(3)Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.
(4)Risikogebiet im Sinne des Absatz 1 Satz 1 ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für welche zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt, und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und wird durch das Robert Koch-Institut veröffentlicht. Weitere Fassungen dieser Norm § 8 CoronaVV BE 4, vom 17.11.2020, gültig ab 21.11.2020 bis 15.12.2020 § 8 CoronaVV BE 4, vom 03.11.2020, gültig ab 07.11.2020 bis 20.11.2020 § 8 CoronaVV BE 4, vom 29.10.2020, gültig ab 02.11.2020 bis 06.11.2020 § 8 CoronaVV BE 4, vom 29.09.2020, gültig ab 03.10.2020 bis 09.10.2020 § 8 CoronaVV BE 4, vom 11.08.2020, gültig ab 15.08.2020 bis 02.10.2020 § 8 CoronaVV BE 4, vom 21.07.2020, gültig ab 25.07.2020 bis 14.08.2020 § 8 CoronaVV BE 4, vom 26.06.2020, gültig ab 02.07.2020 bis 24.07.2020 § 8 CoronaVV BE 4, vom 23.06.2020, gültig ab 27.06.2020 bis 01.07.2020 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 562 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004C8BNN00000000095 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaVV_BE_!_8

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