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§ 9 CoronaVV BE 4 Landesnorm Berlin - Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung vom 23. Juni 2020 gültig ab: 02.11

verordnung Vom 23. Juni 2020 § 9 Ausnahmen

der häuslichen Quarantäne

(1)

§ 8

Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland oder in das Land Berlin einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Berlin auf direktem Weg unverzüglich zu verlassen. Die hierfür erforderliche Durchreise durch das Gebiet des Landes Berlin ist hierbei gestattet.

(2)

§ 8Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, 1.

die beruflich bedingt grenzüberschreitend anderen Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren und sich dafür weniger als 72 Stunden in einem Staat nach § 8 Absatz 4 aufgehalten haben oder sich zu diesem Zweck weniger als 48 Stunden im Land Berlin aufhalten, 2. deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung a) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen, b) der Funktionsfähigkeit

Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen,

  1. c)der Funktionsfähigkeit der Verfassungsorgane des Bundes und der Länder oder
  2. d)der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen zwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu prüfen und schriftlich zu bescheinigen, oder 3. die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung

Flugzeugen, Schiffen, Bahnen oder Bussen weniger als 72 Stunden in einem Staat nach § 8 Absatz 4 aufgehalten haben oder sich zu diesem Zweck weniger als 48 Stunden im Land Berlin aufhalten.

(3)

§ 8

Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die über ein ärztliches Zeugnis nebst aktuellem Laborbefund in deutscher oder in englischer Sprache verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV2 vorhanden sind. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 muss sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stützen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Staat durchgeführt worden ist; diese Testung darf, soweit sie vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland stattgefunden hat, höchstens 48 Stunden vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 und 2 ist dem zuständigen Gesundheitsamt nach dessen Aufforderung unverzüglich, spätestens jedoch nach 72 Stunden, vorzulegen und für mindestens 14 Tage nach der Einreise aufzubewahren. § 8 Absatz 2 bleibt unberührt.

(4)Über Absatz 1 bis 3 hinaus können in begründeten Fällen durch das zuständige Gesundheitsamt Befreiungen

§ 8

Absatz 1 Satz 1 zugelassen werden, sofern dies unter Abwägung aller betroffenen Belange und epidemiologischer Aspekte vertretbar ist. In besonders dringenden Einzelfällen kann die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung die Befreiung nach Satz 1 erteilen; das zuständige Gesundheitsamt wird darüber informiert.

(5)Die Absätze 1 bis 4 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen. Treten binnen 14 Tagen nach Einreise Symptome auf, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, haben die Personen nach Absatz 2 bis 4 unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt hierüber zu informieren.
(6)§ 8 Absatz 2 gilt nicht für Personen, die sich nach ihrer Einreise in das Land Berlin unmittelbar in staatlicher Unterbringung befinden, soweit die Verpflichtungen nach § 8 Absatz 2 durch eine andere Stelle wahrgenommen werden. Die Unterbringung in behördlicher Betreuung hat unter Einhaltung der Vorgaben der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung und des jeweils zuständigen Gesundheitsamtes zu erfolgen. Weitere Fassungen dieser Norm § 9 CoronaVV BE 4, vom 26.11.2020, gültig ab 29.11.2020 bis 15.12.2020 § 9 CoronaVV BE 4, vom 17.11.2020, gültig ab 21.11.2020 bis 28.11.2020 § 9 CoronaVV BE 4, vom 03.11.2020, gültig ab 07.11.2020 bis 20.11.2020 § 9 CoronaVV BE 4, vom 20.10.2020, gültig ab 24.10.2020 bis 01.11.2020 § 9 CoronaVV BE 4, vom 06.10.2020, gültig ab 10.10.2020 bis 23.10.2020 § 9 CoronaVV BE 4, vom 29.09.2020, gültig ab 03.10.2020 bis 09.10.2020 § 9 CoronaVV BE 4, vom 11.08.2020, gültig ab 15.08.2020 bis 02.10.2020 § 9 CoronaVV BE 4, vom 04.08.2020, gültig ab 08.08.2020 bis 14.08.2020 § 9 CoronaVV BE 4, vom 21.07.2020, gültig ab 25.07.2020 bis 07.08.2020 § 9 CoronaVV BE 4, vom 23.06.2020, gültig ab 27.06.2020 bis 24.07.2020 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 562 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004C8BNN00000000106 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaVV_BE_!_9

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