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§ 11 CoronaVV BE 4 Landesnorm Berlin - Ordnungswidrigkeiten SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung vom 23. Juni 2020 gültig ab: 27.06.2020 gültig bis:

Obsah (9)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9

verordnung Vom 23. Juni 2020 § 11 Ordnungswidrigkeiten (1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 und Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes und dem Gesetz ü

§ 1

Absatz 2 Satz 1 den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen als in § 1 Absatz 3 genannten Personen nicht einhält und keine Ausnahme nach § 1 Absatz 2 Satz 2 oder § 5 Absatz 8 vorliegt, 2.

§ 2

Absatz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher auf Verlangen kein Hygienekonzept vorlegt, soweit keine Ausnahme nach § 2 Absatz 4 vorliegt, 3.

§ 2

Absatz 2 Satz 3 als Verantwortliche oder Verantwortlicher keine Aushänge zu den Abstands- und Hygieneregeln gut sichtbar anbringt, soweit keine Ausnahme nach § 2 Absatz 4 vorliegt, 4.

§ 3

Absatz 1 und 2 als Verantwortliche oder Verantwortlicher keine Anwesenheitsdokumentation führt, diese nicht für die Dauer von vier Wochen aufbewahrt oder sie auf Verlangen der zuständigen Behörde nicht herausgibt, soweit keine Ausnahme nach § 3 Absatz 3 vorliegt, 5.

§ 4

Absatz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt und keine Ausnahme nach § 4 Absatz 2 vorliegt, 6.

§ 5

Absatz 1 in geschlossenen Räumen gemeinsam singt, 7.

§ 5

Absatz 2 als die Versammlung veranstaltende Person kein Schutz- und Hygienekonzept erstellt, dieses auf Verlangen der Versammlungsbehörde nicht vorlegt oder die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts bei der Durchführung der Versammlung nicht sicherstellt, 8.

§ 5

Absatz 4 Satz 1 und 2 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Verkaufsstelle mehr als die nach der Fläche des Geschäftsraumes höchstens zulässige Personenanzahl einlässt, 9.

§ 5

Absatz 4 Satz 3 und 4 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Kaufhauses oder eines Einkaufszentrums (Mall) die Einhaltung der Zutrittsregelung bezogen auf die maximal für die jeweilige Fläche zugelassenen Personenanzahl nicht gewährleistet, 10.

§ 5

Absatz 6 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Gaststätte oder einer Schankwirtschaft die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln nicht gewährleistet, 11.

§ 5

Absatz 7 Satz 1 Sport mit anderen als den in § 1 Absatz 3 genannten Personen nicht kontaktfrei ausübt oder den Mindestabstand zu anderen als den in § 1 Absatz 3 genannten Personen nicht einhält, soweit keine Ausnahme nach § 5 Absatz 8 vorliegt, 12.

§ 5

Absatz 7 Satz 3 den Wettkampfbetrieb in kontaktfreien Sportarten außerhalb eines von der für Sport zuständigen Senatsverwaltung genehmigten Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes durchführt, 13.

§ 5

Absatz 8 als Kaderathletin oder -athlet, Mitglied eines Bundesligateams, Profisportlerin oder Profisportler ohne Genehmigung der für Sport zuständigen Senatsverwaltung Sport mit anderen als den in § 1 Absatz 3 genannten Personen nicht kontaktfrei ausübt oder den Mindestabstand zu anderen als den in § 1 Absatz 3 genannten Personen nicht einhält, 14.

§ 5

Absatz 9 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Schwimmbades, Frei- oder Strandbades dieses ohne Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes öffnet, 15.

§ 6

Absatz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher einer Veranstaltung im Freien die Einhaltung der jeweils zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet und keine Ausnahme nach § 6 Absatz 3 vorliegt, 16.

§ 6

Absatz 2 als Verantwortliche oder Verantwortlicher einer Veranstaltung in geschlossenen Räumen die Einhaltung der jeweils zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet und keine Ausnahme nach § 6 Absatz 3 vorliegt, 17.

§ 7

Absatz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eine Tanzlustbarkeit oder ein ähnliches Unternehmen in geschlossenen Räumen für den Publikumsverkehr öffnet, 18.

§ 7

Absatz 2 Satz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eine Gaststätte mit der besonderen Betriebsart Diskotheken und ähnliche Betriebe, die nicht ausschließlich Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle, zur Abholung oder Lieferung anbietet, in geschlossenen Räumen für den Publikumsverkehr öffnet, 19.

§ 7

Absatz 2 Satz 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Gaststätte Tanzveranstaltungen in geschlossenen Räumen durchführt, 20.

§ 7

Absatz 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber Saunen, Dampfbäder oder eine ähnliche Einrichtung öffnet, 21.

§ 7

Absatz 4 sexuelle Dienstleistungen mit Körperkontakt in Anspruch nimmt, 22.

§ 7

Absatz 4 Satz 2 ein Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes betreibt, 23.

§ 7

Absatz 5 Satz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer staatlichen, privaten oder konfessionellen Hochschule deren Einrichtungen vor dem 20. Juli 2020 für den Publikumsverkehr öffnet und keine Ausnahme nach § 7 Absatz 5 Satz 2 bis 5 vorliegt, 24.

§ 7

Absatz 6 Satz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Werkstatt, Tages- und Tagesförderungsstätte für Menschen mit Behinderungen vor dem 31. Juli 2020 vollumfänglich öffnet und die Einhaltung der nach § 7 Absatz 6 Satz 3 jeweils zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet, 25.

§ 7

Absatz 7 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines überwiegend öffentlich geförderten Theaters, Konzert- oder Opernhauses öffentliche Veranstaltungen vor dem 31. Juli 2020 durchführt, 26.

§ 8

Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 nach der Einreise nicht unverzüglich auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 1 bis 4 vorliegt, 27.

§ 8

Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 nicht für einen Zeitraum von 14 Tagen nach der Einreise absondert, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 1 bis 4 vorliegt, 28.

§ 8

Absatz 1 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 in dem Zeitraum der Absonderung Besuch von Personen empfängt, die nicht zum eigenen Hausstand gehören, 29.

§ 8

Absatz 1 Satz 2 eine Person, die der Verpflichtung zur Absonderung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 unterliegt, besucht, 30.

§ 8

Absatz 2 Satz 1 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt kontaktiert und auf das Vorliegen der Verpflichtung zur Absonderung nach § 8 Absatz 1 hinweist, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 6 vorliegt, 31.

§ 8

Absatz 2 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 beim Auftreten von Krankheitssymptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informiert, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 6 vorliegt oder 32.

§ 9

Absatz 5 Satz 2 beim Auftreten von Krankheitssymptomen binnen 14 Tagen nach der Einreise, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informiert. Weitere Fassungen dieser Norm § 11 CoronaVV BE 4, vom 29.10.2020, gültig ab 02.11.2020 bis 15.12.2020 § 11 CoronaVV BE 4, vom 06.10.2020, gültig ab 10.10.2020 bis 01.11.2020 § 11 CoronaVV BE 4, vom 29.09.2020, gültig ab 03.10.2020 bis 09.10.2020 § 11 CoronaVV BE 4, vom 01.09.2020, gültig ab 05.09.2020 bis 02.10.2020 § 11 CoronaVV BE 4, vom 11.08.2020, gültig ab 15.08.2020 bis 04.09.2020 § 11 CoronaVV BE 4, vom 04.08.2020, gültig ab 08.08.2020 bis 14.08.2020 § 11 CoronaVV BE 4, vom 21.07.2020, gültig ab 25.07.2020 bis 07.08.2020 § 11 CoronaVV BE 4, vom 26.06.2020, gültig ab 02.07.2020 bis 24.07.2020 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 562 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004C8BNN00000000128 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaVV_BE_!_11

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