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SIWA ErrichtungsG Landesnorm Berlin Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur der Wachsenden Stadt (SIWA ErrichtungsG) vom 17. De

Obsah (7)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 4a§ 5§ 6

Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur der Wachsenden Stadt (SIWA ErrichtungsG) Vom 17. Dezember 2014 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur der Wachsenden Stadt (SIWA ErrichtungsG) vom

  1. Dezember 2014 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur der Wachsenden Stadt (SIWA ErrichtungsG) vom
  2. Dezember 2014 31.12.2014 Eingangsformel 31.12.2014 § 1 - Errichtung 01.01.2020 § 2 - Zweck 01.01.2020 § 3 - Stellung im Rechtsverkehr 18.02.2017 § 4 - Finanzierung 01.01.2020 § 4a - Mittelverwendung 01.01.2020 § 5 - Haushaltsplan, Haushaltsrecht 31.12.2014 § 6 - Inkrafttreten 31.12.2014 Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Eingangsformel § 1 Errichtung Das Land Berlin errichtet unter dem Namen „Sondervermögen Infrastruktur der Wachsenden Stadt (SIWA)“ ein Sondervermögen.

§ 1§ 2 Zweck

(1)Aus dem Sondervermögen sollen Investitionen in die Infrastruktur des Landes Berlin im Zusammenhang mit der wachsenden Stadt finanziert werden, auch soweit solche Vorhaben Investitionen in oder für Grundstücke erforderlich machen.
(2)Maßnahmen nach Absatz 1 werden zusätzlich zu den Maßnahmen im jeweiligen Haushaltsplan des Landes Berlin durchgeführt. Eine Kofinanzierung von im Haushaltsplan des Landes enthaltenen Investitionsmaßnahmen durch das Sondervermögen ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn sie sachlich klar voneinander abgrenzbar sind.
(3)Der im Sondervermögen befindliche Nachhaltigkeitsfonds wird in die Konjunkturausgleichsrücklage überführt, die gemäß § 6 des Gesetzes zur landesrechtlichen Umsetzung der Schuldenbremse vom 25. November 2019 (GVBl. S. 742) errichtet wird.

§ 2

§ 3 Stellung im Rechtsverkehr Das von der Senatsverwaltung für Finanzen verwaltete Sondervermögen ist nicht rechtsfähig und verfügt über kein eigenes Personal. Das Sondervermögen darf keine Verpflichtungen zu seinen oder zu Lasten des Landes Berlin eingehen. Das Sondervermögen ist vom übrigen Vermögen des Landes Berlin, seinen Rechten und Verbindlichkeiten, zu trennen.

§ 3§ 4 Finanzierung

(1)Aus einem vorläufigen Haushaltsüberschuss kann der Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses auf Vorschlag des Senats Mittel an das SIWA zuweisen, sofern die gemäß § 6 des Gesetzes zur landesrechtlichen Umsetzung der Schuldenbremse vom 25. November 2019 (GVBl. S. 742) erforderlichen Tilgungen konjunkturbedingter Kredite erfolgt sind.
(2)Eine Finanzierung der Zuführung an das Sondervermögen durch Einnahmen aus Kreditmarktmitteln ist nicht zulässig.

§ 4

§ 4a Mittelverwendung Der Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses entscheidet auf Vorschlag des Senats über die Mittelverwendung für Maßnahmen nach § 2 Absatz 1. Nicht verbrauchte Mittel verbleiben im Sondervermögen.

§ 4a

§ 5 Haushaltsplan, Haushaltsrecht Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in einem Haushaltsplan veranschlagt. Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen; im Übrigen ist § 113 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung anzuwenden. Die Senatsverwaltung für Finanzen legt jährlich bis Ende des ersten Quartals zum Stichtag 31. Dezember Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen des Sondervermögens. Die Rechnung ist als Anhang der Haushaltsrechnung des Landes Berlin beizufügen.

§ 5§ 6 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 31.

Dezember 2014 in Kraft.

§ 6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.