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Artikel 3 BesG/LehrBiGÄndG BE Landesnorm Berlin - Überleitung von Stelleninhaberinnen und Stelleninhabern Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgese

Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes und des Lehrkräftebildungsgesetzes Vom 20. Juli 2017 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe zur Einzelansicht Gesetz zur Änderu

ng des Landesbesoldungsgesetzes und des Lehrkräftebildungsgesetzes vom

  1. Juli 2017 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes und des Lehrkräftebildungsgesetzes vom
  2. Juli 2017 30.07.2017 Eingangsformel 30.07.2017 Artikel 1 - Änderung des Landesbesoldungsgesetzes 30.07.2017 Artikel 2 - Änderung des Lehrkräftebildungsgesetzes 30.07.2017 Artikel 3 - Überleitung von Stelleninhaberinnen und Stelleninhabern 30.07.2017 Artikel 4 - Inkrafttreten 30.07.2017 Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: zur Einzelansicht Eingangsformel Artikel 1 Änderung des Landesbesoldungsgesetzes [Änderungsanweisung zur Anlage I (Landesbesoldungsordnungen A und B) des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom
  3. April 1996 (GVBl. S. 160; 2005 S. 463), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
  4. Mai 2016 (GVBl. S. 243) geändert worden ist.] zur Einzelansicht Artikel 1 Artikel 2 Änderung des Lehrkräftebildungsgesetzes [Änderungsanweisung zu § 14 Absatz 2 des Lehrkräftebildungsgesetzes vom
  5. Februar 2014 (GVBl. S. 49), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom
  6. Mai 2016 (GVBl. S. 226) geändert worden ist.] zur Einzelansicht Artikel 2 Artikel 3 Überleitung von Stelleninhaberinnen und Stelleninhabern
  7. Die am Tage des Inkrafttretens nach Artikel 4 Satz 2 dieses Gesetzes in der Funktion „Konrektor“ mit dem Funktionszusatz „in einem Lehramt der Besoldungsgruppe A 12 als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule oder Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern“ mit Fußnote 2 befindlichen Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber der Besoldungsgruppe A 12 werden in das Amt der Besoldungsgruppe A 13 mit der Amtsbezeichnung „Konrektor“ mit dem Funktionszusatz „in einem Lehramt der Besoldungsgruppe A 12 als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern“ mit Fußnote 2 übergeleitet.
  8. Die am Tage des Inkrafttretens nach Artikel 4 Satz 2 dieses Gesetzes in der Funktion „Zweiter Konrektor“ mit dem Funktionszusatz „in einem Lehramt der Besoldungsgruppe A 12 an einer Grundschule oder Hauptschule mit mehr als 540 Schülern“ mit Fußnote 2 befindlichen Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber der Besoldungsgruppe A 12 werden in das Amt der Besoldungsgruppe A 13 mit der Amtsbezeichnung „Zweiter Konrektor“ mit dem Funktionszusatz „in einem Lehramt der Besoldungsgruppe A 12 an einer Grundschule mit mehr als 540 Schülern“ mit Fußnote 2 übergeleitet.
  9. Die am Tage des Inkrafttretens nach Artikel 4 Satz 2 dieses Gesetzes in der Funktion „Konrektor“ mit dem Funktionszusatz „in einem Lehramt der Besoldungsgruppe A 12 als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule oder Hauptschule mit mehr als 360 Schülern“ befindlichen Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber der Besoldungsgruppe A 13 werden in das Amt der Besoldungsgruppe A 14 mit der Amtsbezeichnung „Konrektor“ mit dem Funktionszusatz „in einem Lehramt der Besoldungsgruppe A 12 als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern“ übergeleitet.
  10. Die am Tage des Inkrafttretens nach Artikel 4 Satz 2 dieses Gesetzes in der Funktion „Konrektor“ mit dem Funktionszusatz „in einem Lehramt der Besoldungsgruppe A 13 als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule oder Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern“ mit Fußnote 2 befindlichen Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber der Besoldungsgruppe A 13 werden in das Amt der Besoldungsgruppe A 14 mit der Amtsbezeichnung „Konrektor“ mit dem Funktionszusatz „in einem Lehramt der Besoldungsgruppe A 13 als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern“ mit Fußnote 1 übergeleitet.
  11. Die am Tage des Inkrafttretens nach Artikel 4 Satz 2 dieses Gesetzes in der Funktion „Konrektor“ mit dem Funktionszusatz „in einem Lehramt der Besoldungsgruppe A 13 als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule oder Hauptschule mit mehr als 360 Schülern“ mit Fußnote 3 befindlichen Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber der Besoldungsgruppe A 13 werden in das Amt der Besoldungsgruppe A 14 mit der Amtsbezeichnung „Konrektor“ mit dem Funktionszusatz „in einem Lehramt der Besoldungsgruppe A 13 als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern“ mit Fußnote 3 übergeleitet.
  12. Die am Tage des Inkrafttretens nach Artikel 4 Satz 2 dieses Gesetzes in der Funktion „Zweiter Konrektor“ mit dem Funktionszusatz „in einem Lehramt der Besoldungsgruppe A 13 an einer Grundschule oder Hauptschule mit mehr als 540 Schülern“ mit Fußnote 2 befindlichen Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber der Besoldungsgruppe A 13 werden in das Amt der Besoldungsgruppe A 14 mit der Amtsbezeichnung „Zweiter Konrektor“ und dem Funktionszusatz „in einem Lehramt der Besoldungsgruppe A 13 an einer Grundschule mit mehr als 540 Schülern“ mit Fußnote 1 übergeleitet. zur Einzelansicht Artikel 3 Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Artikel 1 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a und c sowie Nummer 3 tritt am
  13. Januar 2018 in Kraft. zur Einzelansicht Artikel 4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.