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Eingangsformel RdFunkÄndStVtr16G BE Landesnorm Berlin Gesetz zum Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 27. Februar 2015 gültig ab: 07.03.2015

Obsah (5)§ 1§ 2§ 3Artikel 1Artikel 2

Gesetz zum Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 27. Februar 2015 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Gesetz zum Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom

  1. Februar 2015 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zum Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom
  2. Februar 2015 07.03.2015 Eingangsformel 07.03.2015 § 1 - Zustimmung zu dem Staatsvertrag 07.03.2015 § 2 - Inkrafttreten 07.03.2015 § 3 - Außerkrafttreten 07.03.2015 Anlage - Sechzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Sechzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) 07.03.2015 Artikel 1 - Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages 07.03.2015 Artikel 2 - Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung 07.03.2015 Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Eingangsformel § 1 Zustimmung zu dem Staatsvertrag Dem vom

  1. bis
  2. Juli 2014 unterzeichneten Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht.

§ 1

§ 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

§ 2§ 3 Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1.

April 2015 außer Kraft, falls der Sechzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 2 Satz 3 gegenstandslos wird. Das Außerkrafttreten wird bis zum 30. April 2015 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt gemacht.

§ 3

Anlage zu § 1 Satz 2 Sechzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Sechzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen schließen nachstehenden Staatsvertrag: Artikel 1 Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages [Änderungsanweisungen zum Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vom 26. August bis 11. September 1996, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 15. bis 21. Dezember 2010.]

Artikel 1Artikel 2 Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung

(1)Für die Kündigung des in Artikel 1 geänderten Staatsvertrages ist die dort vorgesehene Kündigungsvorschrift maßgebend.
(2)Dieser Staatsvertrag tritt mit Ausnahme von Artikel 1 Nummer 3 am
  1. April 2015 in Kraft. Artikel 1 Nummer 3 tritt zum
  2. Januar 2017 in Kraft. Sind bis zum
  3. März 2015 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(3)Die Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(4)Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus Artikel 1 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

Artikel 2

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.