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§ 1 RdFunkÄndStVtr23G BE Landesnorm Berlin - Zustimmung zu dem Staatsvertrag Gesetz zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 6. April

Obsah (4)§ 1§ 2Artikel 1Artikel 2

Gesetz zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 6. April 2020 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Gesetz zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom

  1. April 2020 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom
  2. April 2020 19.04.2020 Eingangsformel 19.04.2020 § 1 - Zustimmung zu dem Staatsvertrag 19.04.2020 § 2 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten 19.04.2020 Anlage - Dreiundzwanzigster Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) 19.04.2020 Artikel 1 - Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages 19.04.2020 Artikel 2 - Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung 19.04.2020 Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Eingangsformel § 1 Zustimmung zu dem Staatsvertrag Dem vom

  1. bis
  2. Oktober 2019 unterzeichneten Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 1§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1)Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2)Dieses Gesetz tritt am
  1. Juni 2020 außer Kraft, falls der Dreiundzwanzigste Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 gegenstandslos wird. Das Außerkrafttreten wird bis spätestens
  2. Juli 2020 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt gemacht.

§ 2

Anlage zu § 1 Satz 2 Dreiundzwanzigster Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen schließen nachstehenden Staatsvertrag: Artikel 1 Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages [Änderungsanweisungen zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 15. bis 21. Dezember 2010]

Artikel 1Artikel 2 Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung

(1)Für die Kündigung des in Artikel 1 geänderten Rundfunkbeitragsstaatsvertrages sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.
(2)Dieser Staatsvertrag tritt zum
  1. Juni 2020 in Kraft. * Sind bis zum
  2. Mai 2020 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(3)Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(4)Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus Artikel 1 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen. Fußnoten *) Entsprechend der Bekanntmachung vom 12.11.2020 (GVBl. S. 933) ist der Staatsvertrag am 01.06.2020 in Kraft getreten.

Artikel 2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.