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Artikel 1 RdFunkÄndStVtr18G BE Landesnorm Berlin - Änderung des Rundfunkstaatsvertrages Gesetz zum Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 3. D

Obsah (5)§ 1§ 2§ 3Artikel 1Artikel 2

Gesetz zum Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 3. Dezember 2015 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Gesetz zum Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom

  1. Dezember 2015 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zum Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom
  2. Dezember 2015 13.12.2015 Eingangsformel 13.12.2015 § 1 - Zustimmung zu dem Staatsvertrag 13.12.2015 § 2 - Inkrafttreten 13.12.2015 § 3 - Außerkrafttreten 13.12.2015 Anlage - Achtzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Achtzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) 13.12.2015 Artikel 1 - Änderung des Rundfunkstaatsvertrages 13.12.2015 Artikel 2 - Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung 13.12.2015 Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Eingangsformel § 1 Zustimmung zu dem Staatsvertrag Dem vom

  1. bis
  2. September 2015 unterzeichneten Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht.

§ 1

§ 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

§ 2§ 3 Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1.

Januar 2016 außer Kraft, falls der Achtzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 gegenstandslos wird. Das Außerkrafttreten wird bis zum 31. Januar 2016 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt gemacht.

§ 3

Anlage zu § 1 Satz 2 Achtzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Achtzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen schließen nachstehenden Staatsvertrag: Artikel 1 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages [Änderungsanweisung zum Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18. Juni 2015.]

Artikel 1Artikel 2 Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung

(1)Für die Kündigung des in Artikel 1 geänderten Staatsvertrages sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.
(2)Dieser Staatsvertrag tritt zum
  1. Januar 2016 in Kraft. Sind bis zum
  2. Dezember 2015 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(3)Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(4)Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus Artikel 1 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

Artikel 2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.