← Deutschland

Artikel 7 LPlBBStVtr BE 2008 Landesnorm Berlin - Landesentwicklungsprogramm Vertrag über die Aufgaben und Trägerschaft sowie Grundlagen und Verfahren

Vertrag über die Aufgaben und Trägerschaft sowie Grundlagen und Verfahren der gemeinsamen Landesplanung zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg (Landesplanungsvertrag) in der Fassung vom 1. Februar 2008 Artikel 7 Landesentwicklungsprogramm

(1)Das gemeinsame Landesentwicklungsprogramm wird als Staatsvertrag zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg vereinbart. Es legt insbesondere Grundsätze der Raumordnung, die für die Gesamtentwicklung der beiden Länder von Bedeutung sind, fest. Ziele der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.
(2)Im Erarbeitungsverfahren sind die berührten Träger öffentlicher Belange und die natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts, für die eine Beachtenspflicht gemäß § 4 Abs. 1 oder 3 des Raumordnungsgesetzes begründet werden soll, frühzeitig zu beteiligen. Artikel 8 a bleibt unberührt.
(3)Das Beteiligungsverfahren erfolgt in jedem der beiden Länder über denselben Zeitraum und in gleicher Form. Den Beteiligten im Sinne des Absatzes 2 ist eine angemessene Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zu gewähren.
(4)Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne (gemeinsames Landesentwicklungsprogramm und gemeinsame Landesentwicklungspläne) sind die Grundsätze der Raumordnung gegeneinander und untereinander abzuwägen. Sonstige öffentliche Belange sowie private Belange sind in der Abwägung zu berücksichtigen, soweit sie erkennbar und von Bedeutung sind. In der Abwägung sind auch die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes zu berücksichtigen; soweit diese erheblich beeinträchtigt werden können, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen Eingriffen sowie die Einholung der Stellungnahme der Kommission anzuwenden (Prüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie).
(5)Soweit in einer Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 des Raumordnungsgesetzes für die in § 7 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes aufgeführten Festlegungen in Raumordnungsplänen und die dazu notwendigen Planzeichen eine Bedeutung und Form bestimmt ist, sind diese in der bestimmten Bedeutung und Form zu verwenden.
(6)Die Raumordnungspläne sind mit den Nachbarländern abzustimmen.
(7)Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind mit den betroffenen Nachbarstaaten nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit abzustimmen. Weitere Fassungen dieser Norm Artikel 7 LPlBBStVtr BE 2008, vom 16.02.2011, gültig ab 01.11.2011 bis (gegenstandslos) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2008, 37 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004CACNN00000000018 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=LPlBBStVtr_BE_Artikel_7

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.