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Artikel 8 LPlBBStVtr BE 2008 Landesnorm Berlin - Landesentwicklungspläne Vertrag über die Aufgaben und Trägerschaft sowie Grundlagen und Verfahren der

Vertrag über die Aufgaben und Trägerschaft sowie Grundlagen und Verfahren der gemeinsamen Landesplanung zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg (Landesplanungsvertrag) in der Fassung vom 1. Februar 2008 Artikel 8 Landesentwicklungspläne

(1)Die gemeinsamen Landesentwicklungspläne legen auf der Grundlage des gemeinsamen Landesentwicklungsprogramms weitere Grundsätze und Ziele der Raumordnung fest. Sie bestehen aus textlichen oder zeichnerischen Darstellungen oder einer Verbindung beider Darstellungsformen. Die Landesentwicklungspläne können für sachliche und räumliche Teilabschnitte aufgestellt werden. Den Landesentwicklungsplänen ist jeweils eine Begründung beizufügen. Die Hoheitsgrenzen sind in der zeichnerischen Darstellung kenntlich zu machen.
(2)In den Landesentwicklungsplänen sind Grundsätze und Ziele der Raumordnung insbesondere zu folgenden Bereichen festzulegen:
  1. Raumstruktur, zentralörtliche Gliederung und übergeordnete Infrastrukturen (Verkehr, Ver- und Entsorgung),
  2. potentieller Siedlungsraum und zu erhaltender Freiraum,
  3. schutzwürdige Bereiche zur Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen,
  4. Entwicklungszentren und besondere Fördergebiete, vor allem zur allgemeinen Verbesserung der Lebensbedingungen. Die Festlegungen können auch Gebiete bezeichnen,
  5. die für bestimmte, raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen, Nutzungen oder Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),
  6. in denen bestimmten, raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beigemessen werden soll (Vorbehaltsgebiete),
  7. die für bestimmte, raumbedeutsame Maßnahmen geeignet sind, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind und an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen werden (Eignungsgebiete). Vorranggebiete für raumbedeutsame Nutzungen können zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten für raumbedeutsame Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 3 haben. In den Landesentwicklungsplänen kann bestimmt werden, dass in Freiraumgebieten unvermeidbare Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes an anderer Stelle ausgeglichen, ersetzt oder gemindert werden können.
(3)(aufgehoben)
(4)Artikel 7 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 bis 7 gilt entsprechend.
(5)Nach Abschluss der Beteiligung leiten die Landesregierungen den gegebenenfalls überarbeiteten Planentwurf mit einem gemeinsamen Bericht über das Erarbeitungsverfahren den für die Landesplanung zuständigen Ausschüssen des Abgeordnetenhauses von Berlin und des Landtages von Brandenburg zur Unterrichtung mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu.
(6)Die gemeinsamen Landesentwicklungspläne werden von der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung aufgestellt, von den Regierungen der vertragschließenden Länder jeweils als Rechtsverordnung mit Geltung für das eigene Hoheitsgebiet erlassen und den Landesparlamenten zur Kenntnisnahme zugeleitet. Die Rechtsverordnungen sind in beiden Ländern am selben Tag in Kraft zu setzen. Mit Inkrafttreten der gemeinsamen Landesentwicklungspläne sind die in ihnen enthaltenen Ziele der Raumordnung verbindlich. Der in der Verkündung bezeichnete Plan wird in Brandenburg bei allen Behörden, auf deren Bereich sich die Planung erstreckt, zur Einsicht für jedermann niedergelegt, im Einzelnen bei der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung, bei den Landkreisen, den kreisfreien Städten, amtsfreien Gemeinden und Ämtern; in der Verkündung ist darauf hinzuweisen. In Berlin wird der mit der Verkündung bezeichnete Plan beim Landesarchiv zur kostenfreien Einsicht niedergelegt; in der Verkündung ist darauf hinzuweisen.
(7)Die gemeinsamen Landesentwicklungspläne können nur in dem Verfahren, das für ihre Aufstellung gilt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden. Sie sollen spätestens zehn Jahre nach ihrer Aufstellung überprüft werden. Weitere Fassungen dieser Norm Artikel 8 LPlBBStVtr BE 2008, vom 16.02.2011, gültig ab 01.11.2011 bis (gegenstandslos) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2008, 37 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004CACNN00000000020 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=LPlBBStVtr_BE_Artikel_8

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