Vertrag über die Aufgaben und Trägerschaft sowie Grundlagen und Verfahren der gemeinsamen Landesplanung zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg (Landesplanungsvertrag) in der Fassung vom 1. Februar 2008 Artikel 8a Umweltprüfung gemäß Richtlinie 2001/42/EG
(1)Während der Aufstellung, Änderung und Fortschreibung eines Raumordnungsplans (gemeinsames Landesentwicklungsprogramm, gemeinsame Landesentwicklungspläne) ist eine Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30) durchzuführen. Mit dem Ziel einer nachhaltigen Raumentwicklung sollen die voraussichtlich erheblichen Auswirkungen der Umsetzung eines Raumordnungsplans auf die Umwelt sowie in Betracht kommender Planungsalternativen ausgehend von den Zielen des Raumordnungsplans angemessen ermittelt, beschrieben, bewertet und in einem Umweltbericht niedergelegt werden. Dabei ist vom gegenwärtigen Wissensstand, vom Inhalt und Detaillierungsgrad des Raumordnungsplans und der Stellung des Raumordnungsplans im Entscheidungsprozess auszugehen und nach allgemein anerkannten Prüfmethoden zu verfahren. Mehrfachprüfungen sollen vermieden werden. Dazu können alle verfügbaren Informationen über Umweltauswirkungen der Pläne und Programme heran gezogen werden, die auf anderen Ebenen des Entscheidungsprozesses oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft gesammelt wurden.
(2)Wird ein ergänzendes Verfahren gemäß Artikel 9 Abs. 3 Satz 2 durchgeführt oder kommt es zu geringfügigen Änderungen eines Raumordnungsplans, ist eine Umweltprüfung im Sinne des Absatzes 1 entbehrlich, sofern nach den Kriterien der Anlage 4 zum Landesplanungsvertrag (Anhang II der Richtlinie 2001/42/EG) unter Beteiligung der öffentlichen Stellen, die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich betroffen sein können, festgestellt wurde, dass voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Die zu diesem Ergebnis führenden Erwägungen sind in den Entwurf der Begründung der Ergänzung oder Änderung des Raumordnungsplans aufzunehmen.
(3)Wird eine Umweltprüfung für den gesamten Planungsraum oder für Teile davon in einem Verfahren zur Aufstellung, Änderung und Fortschreibung des gemeinsamen Landesentwicklungsprogramms durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Verfahren zur Aufstellung, Änderung und Fortschreibung eines gemeinsamen Landesentwicklungsplans auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Sofern sich die Verpflichtung zur Prüfung von Umweltauswirkungen auch aus anderen Rechtsvorschriften ergibt, können die Verfahren verbunden werden.
(4)Ist eine Umweltprüfung nach Absatz 1 durchzuführen, so ist begleitend ein Umweltbericht zu erstellen, der ausgehend von den Kriterien der Anlage 3 zum Landesplanungsvertrag (Anhang I der Richtlinie 2001/42/EG) die in den Prüfungsphasen gemäß Absatz 1 Satz 2 erarbeiteten einschlägigen relevanten Angaben dokumentiert. Er ist als gesonderter Teil in die Begründung des Raumordnungsplans aufzunehmen. Spätestens vor der Bewertung der im Umweltbericht zu dokumentierenden voraussichtlichen erheblichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 sind die öffentlichen Stellen, die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich betroffen sein können, zur Festlegung des Umfangs und Detaillierungsgrades der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen unter Einräumung einer Frist von einem Monat zur Rückäußerung zu beteiligen. Die Frist kann auf begründeten Antrag der beteiligten öffentlichen Stelle im Einzelfall einmalig angemessen verlängert werden.
(5)Der Entwurf eines Raumordnungsplans ist mit seiner Begründung und dem Umweltbericht den öffentlichen Stellen, die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich betroffen sein können, zuzuleiten. Hierbei können auch elektronische Informationstechnologien genutzt werden. Den zu beteiligenden öffentlichen Stellen ist eine Frist zur Stellungnahme von längstens drei Monaten einzuräumen. Diese Frist kann auf begründeten Antrag um bis zu weitere drei Monate verlängert werden. Ist die Beteiligung bereits gemäß Artikel 7 Abs. 2 oder Artikel 8 Abs. 4 erforderlich, sind die Beteiligungsverfahren zu verbinden. Die den Beteiligten gemäß Satz 3 eingeräumte Frist bleibt unberührt.
(6)Wird die Durchführung eines Raumordnungsplans voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines Mitgliedstaates der Europäischen Union haben, so richtet sich das Beteiligungsverfahren für diesen Mitgliedstaat nach § 14j in Verbindung mit §§ 8 und 9a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1794) geändert worden ist.
(7)Der Entwurf eines Raumordnungsplans ist mit seiner Begründung und dem Umweltbericht bei der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung, den Landkreisen und den kreisfreien Städten des Landes Brandenburg sowie bei den Bezirken und der für die vorbereitende Bauleitplanung zuständigen Senatsverwaltung von Berlin für die Dauer von zwei Monaten öffentlich auszulegen. Gleichzeitig ist der Entwurf in das Internet einzustellen. Ort und Dauer der Auslegung sowie die Internetadresse sind mindestens eine Woche vorher durch die Gemeinsame Landesplanungsabteilung im Amtsblatt für Brandenburg und im Amtsblatt für Berlin öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung enthält den Hinweis, dass Anregungen innerhalb einer von der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung festzulegenden angemessenen Frist, die drei Monate ab Beginn der Auslegung nicht übersteigen soll, von natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts, die ein bestimmtes, direktes und persönliches Interesse an dem Entwurf des Raumordnungsplans haben, vorgebracht werden können.
(8)Bei der Abwägung der Grundsätze der Raumordnung gegeneinander und untereinander gemäß Artikel 7 Abs. 4 sind der Umweltbericht nach Absatz 4, die Stellungnahmen gemäß Absatz 5 sowie die Ergebnisse des Beteiligungsverfahrens gemäß Absatz 6 und 7 Satz 4 zu berücksichtigen. Die im Ergebnis des Abwägungsprozesses abschließend zu überarbeitende Begründung des Raumordnungsplans hat hinsichtlich der Umweltprüfung eine zusammenfassende Erklärung darüber zu enthalten, wie Umwelterwägungen, der Umweltbericht, die in der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebenen Stellungnahmen und die Ergebnisse der nach Absatz 6 durchgeführten Beteiligungsverfahren im Plan berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden alternativen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde. Die vorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Raumordnungsplans auf die Umwelt sind zu benennen.
(9)Im Fall einer Umweltprüfung gilt Artikel 8 Abs. 6 Satz 4 und 5 mit der Maßgabe, dass der Raumordnungsplan mit seiner Begründung einschließlich der zusammenfassenden Erklärung und der benannten Überwachungsmaßnahmen niederzulegen ist und zusätzlich in das Internet unter der Adresse der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung einzustellen ist.
(10)Für die Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen bedient sich die Gemeinsame Landesplanungsabteilung unter besonderer Berücksichtigung des Raumordnungskatasters nach Artikel 18 der Mittel der Raumbeobachtung.
(11)Die Verpflichtung zur Durchführung der Umweltprüfung gilt für jeden Raumordnungsplan, dessen erster förmlicher Vorbereitungsakt nach dem
- Juli 2004 liegt. Die Verpflichtung gilt ebenfalls für jeden Raumordnungsplan, dessen erster förmlicher Vorbereitungsakt vor dem
- Juli 2004 liegt und der nach dem
- Juli 2006 in das Gesetz- oder Verordnungsgebungsverfahren eingebracht wird. Weitere Fassungen dieser Norm Artikel 8a LPlBBStVtr BE 2008, vom 16.02.2011, gültig ab 01.11.2011 bis (gegenstandslos) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2008, 37 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004CACNN00000000022 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=LPlBBStVtr_BE_Artikel_8a